Norm
StPO aF §281 Abs1 Z11 BRechtssatz
Ein den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 11 bzw des § 345 Abs 1 Z 13 StPO verwirklichender Verstoß gegen das Gebot des § 359 Abs 3 StPO zum Nachteil des Angeklagten liegt nur dann vor, wenn die Summe aus der gemäß § 265 StPO zu berücksichtigenden Strafe und der in dem erneuerten Verfahren verhängten Strafe das für die urteilsgegenständliche Straftat angedrohte Höchstmaß überschreitet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0099776Dokumentnummer
JJR_19750314_OGH0002_0110OS00007_7500000_001