Norm
AußStrG §1 ARechtssatz
Für das Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit muß die sich aus § 42 Abs 1 JN ergebende Pflicht auch aus der den Gerichten ohne Unterschied der Instanz im § 2 AußStrG auferlegten Obliegenheit gefolgert werden, für die Einhaltung eines gültigen Verfahrens zu sorgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0005779Dokumentnummer
JJR_19750318_OGH0002_0030OB00229_7400000_001