RS OGH 1975/3/18 5Ob34/75, 7Ob514/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.1975
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Norm

ABGB §1170a
ZPO §503 Z4 E4c14

Rechtssatz

Im Geschäftsleben ist im Zweifel nur ein Kostenvoranschlag ohne Garantie anzunehmen. Wann ein Kostenvoranschlag als beträchtlich überschritten anzusehen ist, ist, falls die Parteien hierüber keine Vereinbarung trafen, eine unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen tatsächlichen Verhältnisse zu beurteilende Rechtsfrage (Im konkreten Fall - Ende 1973, Anfang 1974 - wird Überschreitung um 12,7 Prozent nicht als beträchtlich beurteilt).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 34/75
    Entscheidungstext OGH 18.03.1975 5 Ob 34/75
  • 7 Ob 514/82
    Entscheidungstext OGH 18.03.1982 7 Ob 514/82
    Auch

Schlagworte

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European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0021933

Dokumentnummer

JJR_19750318_OGH0002_0050OB00034_7500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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