Norm
ABGB §1170aRechtssatz
Im Geschäftsleben ist im Zweifel nur ein Kostenvoranschlag ohne Garantie anzunehmen. Wann ein Kostenvoranschlag als beträchtlich überschritten anzusehen ist, ist, falls die Parteien hierüber keine Vereinbarung trafen, eine unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen tatsächlichen Verhältnisse zu beurteilende Rechtsfrage (Im konkreten Fall - Ende 1973, Anfang 1974 - wird Überschreitung um 12,7 Prozent nicht als beträchtlich beurteilt).
Entscheidungstexte
Schlagworte
%European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0021933Dokumentnummer
JJR_19750318_OGH0002_0050OB00034_7500000_002