Norm
JWG §31Rechtssatz
Wurde die vorläufige Fürsorgeerziehung nach § 31 Abs 1 JWG angeordnet, so ist diese nach den Ergebnissen des gleichzeitig einzuleitenden Verfahrens in die endgültige Fürsorgeerziehung umzuwandeln oder aufzuheben, ohne daß dafür - im Gegensatz zu § 31 Abs 2 JWG - eine Frist gesetzt wäre (vgl JBl 1963,213).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0063141Dokumentnummer
JJR_19750318_OGH0002_0050OB00037_7400000_002