Norm
ZPO §27 Abs1Rechtssatz
Ein Geständnis (§ 266 ZPO) liegt nicht vor, wenn im Anwaltprozeß durch die Partei im Rahmen der Parteienvermehumg Wissensmitteilungen über bestimmte Tatsachen abgegeben werden. Vielmehr liegt (nur) ein der freien richterlichen Beweiswürdigung unterliegendes Beweismittel vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0035709Dokumentnummer
JJR_19750318_OGH0002_0050OB00027_7500000_002