Norm
ABGB §1011Rechtssatz
Dem vollmachtsrechtlichen Offenlegungsgrundsatz entspricht es, daß der in Stellvertretung für einen anderen Handelnde seine Stellvertretereigenschaft dem Kontrahenten ausrechend zu erkennen gibt, soferne nicht bereits ohnedies der Vertretungswille des Handelnden dem Kontrahenten aus den Umständen, unter denen der Vertreter handelt, unzweifelhaft erkennbar ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0019393Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.09.2016