Norm
JN §66Rechtssatz
Bei der Beurteilung, ob auch ein zweiter Wohnsitz im Inland begründet wurde, kommt es weder auf die polizeiliche Anmeldung oder deren Unterbleiben, noch auf die Überzeugung, zwei Wohnsitze zu haben, an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0046692Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.12.2017