Norm
AußStrG §16 BII1cRechtssatz
Die Überschreitung der Grenzen der inländischen Gerichtsbarkeit begründet eine im § 477 ZPO nicht angeführte Nichtigkeit, die, auch wenn sie nicht geltend gemacht wird, aus Anlaß eines zulässigen in der Sache selbst ergriffenen Rechtsmittels wahrzunehmen ist (vgl SZ 22/107).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0007420Dokumentnummer
JJR_19750318_OGH0002_0030OB00229_7400000_004