TE Vwgh Erkenntnis 2002/12/19 99/09/0235

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Veröffentlicht am 19.12.2002
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hanslik, über die Beschwerde des T in J, vertreten durch Dr. Heinz Pichler, Rechtsanwalt in 8750 Judenburg, Burggasse 61, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 18. August 1999, Zl. UVS 303.15-21/1999-34, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (weitere Parteien:

1. Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, 2. Bundesminister für Finanzen), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark (der belangten Behörde), mit dem der Beschwerdeführer wie folgt bestraft wurde:

"Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und daher als gemäß § 9 Abs. 1 VStG Verantwortlicher der Firma T GesmbH mit dem Sitz in F, in K, diese persönliche haftende Gesellschafterin der W-Gesellschaft mbH & Co KG mit Sitz in K, F 38, zu verantworten, dass in der zuletzt genannten Firma der unten stehende Ausländer am 3.9.1997 in der Zeit von 8.00 Uhr bis 16.30 Uhr beschäftigt wurde obwohl für diesen keine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde, noch eine Anzeigenbestätigung oder eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt wurde. Es war dies der jugoslawische Staatsangehörige Z.G., geb. ...

Sie haben dadurch die Bestimmung des § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Z. 1 lit a AuslBG, BGBl. 218/1975 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung verletzt."

Der Beschwerdeführer wurde zu einer Geldstrafe von S 15.000,--

und zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen bestraft und ihm wurden Verfahrenskosten auferlegt.

Am 3. September 1997 sei gegen 16.30 Uhr von zwei Gendarmeriebeamten im Rahmen einer routinemäßigen Verkehrskontrolle u.a. auch ein Firmenlastwagen des Unternehmens des Beschwerdeführers, welcher in Richtung Knittelfeld gefahren sei, angehalten worden. Das Fahrzeug sei von M.D. gelenkt worden, der kroatischer Staatsbürger sei und schon seit mehreren Jahren legal in der Firma des Beschwerdeführers beschäftigt sei. Auf dem Beifahrersitz sei der verfahrensgegenständliche Ausländer G.Z. gesessen, der sich gegenüber den Gendarmeriebeamten als Flüchtling in Bundesbetreuung ausgewiesen habe.

M.D. habe zunächst angegeben, dass G.Z. mit ihm an diesem Tag nur mitgefahren wäre, weil ihm zu Hause langweilig gewesen wäre. G.Z. hätte ihm dabei geholfen, im Lager der Firma des Beschwerdeführers Material zu holen und dieses aufzuladen. G.Z. habe sinngemäß angegeben, am Kontrolltag den ersten Tag bei der Firma des Beschwerdeführers gearbeitet zu haben und mit dieser Tätigkeit um 8.00 Uhr im Lager in F begonnen zu haben. Bei der Befragung des G.Z. habe M.D. als Dolmetscher fungiert. Letzterer sei bei der gesamten Befragung des G.Z. somit anwesend gewesen und habe daher auch mithören können, dass dieser zugegeben habe, den gesamten Kontrolltag bei der Firma des Beschwerdeführers gearbeitet zu haben. G.Z. habe zum Zeitpunkt der Kontrolle gebrochen deutsch sprechen können. Die Kleidung des G.Z. sei mit Tellwolle verschmutzt gewesen. Vor dem Kontrolltag habe G.Z. bei dem Unternehmen des Beschwerdeführers vorgesprochen und sich um Arbeit erkundigt. Hiebei habe er mit dem Beschwerdeführer persönlich gesprochen. Dieser habe ihm zugesichert, dass er bei ihm arbeiten könne. Über einen Lohn sei bei diesem ersten Gespräch nicht gesprochen worden. Am 3. September 1997 sei G.Z. dann im Sinne der Absprache mit dem Beschwerdeführer mit M.D. im Firmenbus mitgefahren und habe diesem beim Aufladen von Isolierungsmaterial im Lager des Unternehmens des Beschwerdeführers geholfen.

Diese Feststellungen gründeten sich auf die glaubwürdigen und in allen wesentlichen Punkten übereinstimmenden Angaben der beiden Gendarmeriebeamten in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde sowie auf die Aussagen des G.Z. anlässlich der Gendarmeriekontrolle sowie weiters vor der Bezirkshauptmannschaft K am 6. Mai 1998. Unglaubwürdig seien die dem widersprechenden Angaben der beiden Ausländer in der Verhandlung vor der belangten Behörde, mit den mangelnden Deutschkenntnissen des G.Z. am 3. Juli 1997 könnten diese Widersprüche nicht erklärt werden. Es bestehe der Verdacht, dass G.Z. auch gegenwärtig für den Beschwerdeführer illegal tätig sei (am 5. Juli 1999 sei er auf dem Firmengelände der Firma des Beschwerdeführers angetroffen worden) und dass er sich auf Grund seiner nach wie vor bestehenden wirtschaftlichen Abhängigkeit von diesem offenbar veranlasst gesehen habe, seinen Arbeitgeber durch eine falsche Zeugenaussage zu decken. Gleiches gelte auch für die Aussage des M.D. in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde.

Der Beschwerdeführer habe durch seinen Rechtsvertreter im vorliegenden Verfahren in einer ersten Stellungnahme vom 14. November 1997 noch vorgebracht, G.Z. hätte sich am Kontrolltag ohne Kenntnis des Beschwerdeführers und sohin widerrechtlich im Fahrzeug befunden, in einer zweiten Stellungnahme vom 3. Juli 1998 habe er in eventu ausgeführt, er hätte für das Unternehmen des Beschwerdeführers eine unentgeltliche Arbeitsleistung zur Probe geleistet, die nur für einen Tag abgeschlossen worden wäre und den Zweck gehabt hätte, dass sich der Beschwerdeführer von den Kenntnissen und Fähigkeiten des G.Z. im Hinblick auf ein mögliches Dienstverhältnis ein Bild habe machen können. Auch dies zeige, dass die Verantwortung des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig sei.

Beide Gendarmeriebeamten hätten vor der belangten Behörde übereinstimmend ausgeführt, dass sie sich anlässlich der Kontrolle mit G.Z. im Hinblick auf die Übersetzung durch M.D. ausreichend hätten verständigen können. Auch die Niederschrift vom 6. Mai 1998 sei von G.Z. unterschrieben, und er habe in der mündlichen Verhandlung nicht erklären können, warum er sie mit seinen den Beschwerdeführer belastenden Angaben unterschrieben hätte, wenn er angeblich nichts verstanden hätte. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde sei auch offenkundig geworden, dass G.Z. einwandfrei Deutsch spreche und verstehe. Seine anlässlich der Kontrolle und der Niederschrift vom 3. Juli 1998 den Beschwerdeführer belastenden Angaben könnten daher nicht als ein Missverständnis wegen seiner mangelnden Deutschkenntnisse erklärt werden.

Es sei sohin erwiesen, dass der Ausländer G.Z. im spruchgegenständlichen Zeitraum im Unternehmen des Beschwerdeführers gearbeitet habe, indem er M.D. im Lager beim Aufladen von Tellwolle geholfen habe. Diese Beschäftigung sei mit dem ausdrücklichen Wissen des Beschwerdeführers erfolgt und somit vorsätzlich, da G.Z. vor seiner Arbeitsaufnahme beim Beschwerdeführer persönlich um Arbeit vorgesprochen habe. Als mildernd seien keine Umstände anzunehmen, der Beschwerdeführer sei jedoch nicht absolut unbescholten; ausgehend von einem geschätzten monatlichen Nettoeinkommen von S 50.000,-- sei die Strafe mit S 15.000,-- angemessen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Bestimmungen des AuslBG i.d.F. nach der Novelle BGBl. Nr. 898/1995 lauten:

"§ 3. (1) Ein Arbeitgeber darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung oder eine EU-Entsendebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.

...

§ 28. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen,

1. wer

a) entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§ 15 und 4c) ausgestellt wurde, ...

...

bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafen von 10 000 S bis zu 60 000 S, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 20 000 S bis zu 120 000 S, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 20 000 S bis zu 120 000 S, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 40 000 S bis zu 240 000 S..."

Der Beschwerdeführer bestreitet, dass sein Unternehmen den verfahrensgegenständlichen Ausländer beschäftigt habe. Vielmehr sei der Ausländer bloß als Freund des M.D. mitgefahren, die Beladung des Lkw's mit Tellwolle sei ein bloßer Freundschaftsdienst gegenüber M.D. gewesen. Wenn die belangte Behörde eine neuerliche Betretung des G.Z. im Firmengelände des Beschwerdeführers am 5. Juli 1999 anführe, so sei dazu festzuhalten, dass G.Z. auch an diesem Tag nicht bei der Erbringung von Arbeitsleistungen angetroffen worden sei, sondern bloß neben einem Lkw "aufhältig" gewesen sei.

Mit diesen Ausführungen zeigt der Beschwerdeführer jedoch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Er bemängelt bloß die Beweiswürdigung der belangten Behörde, und dem ist die ständige Rechtsprechung entgegen zu halten, dass dem Verwaltungsgerichtshof in Ansehung der von der belangten Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung nur insoweit eine nachprüfende Kontrolle obliegt, als die dabei angestellten Erwägungen schlüssig sind, also den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen, nicht aber dahin, ob ein Akt der Beweiswürdigung richtig in dem Sinne ist, dass eine den Beschwerdeführer belastende Darstellung und nicht dessen Verantwortung den Tatsachen entspricht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053, und etwa das Erkenntnis vom 29. Oktober 1997, Zl. 96/09/0013). In diesem Sinne zeigt die Beschwerde relevante, vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmende Mängel der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht auf. Die auf Grund eines mängelfreien Verfahrens und einer nachvollziehbaren, in sich schlüssigen Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen halten daher einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof stand.

Nach dem Gesagten liegt - da auch in der Strafbemessung der belangten Behörde keine Rechtswidrigkeit zu erblicken ist - die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht vor, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr. 501.

Wien, am 19. Dezember 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999090235.X00

Im RIS seit

29.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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