Norm
ABGB §1054Rechtssatz
Der Begriff des Entgeltes hat durch die Änderung des Umsatzsteuersystems keine Wandlung erfahren. Der vom Unternehmer geforderte Preis für seine Leistung ist nach wie vor der "Bruttopreis", enthält also die USt, falls nicht etwas anderes vereinbart ist oder sich nicht ein abweichender Handelsbrauch in bestimmten Branchen entwickelt hat (BGH, BGHZ 60/28, 199).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0038198Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.03.2021