Norm
AHG §1 Cd10Rechtssatz
Liegt eine Straßenbaustelle in einem durch Steinschlag gefährdeten Bereich, hat die Behörde durch Auflage (§ 90 Abs 3 StVO) bzw die von ihr zur Kontrolle beauftragte Gendarmerie dafür Sorge zu tragen, daß eine Baustellenverkehrsampel so aufgestellt wird, daß Verkehrsteilnehmer nicht durch die im besonderen Gefahrenbereich angeordnete Anhaltepflicht bei rotem Lichtzeichen mehr als unvermeidbar gefährdet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0049874Dokumentnummer
JJR_19750319_OGH0002_0010OB00007_7500000_002