Norm
StGB §133 D3Rechtssatz
1) Ein präsenter Deckungsfonds schließt in Verbindung mit dem Erstattungswillen das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit der Zueignung aus (nicht aber die Rechtswidrigkeit selbst, weil die vertragswidrige Zueignung anvertrauten Guts jedenfalls rechtswidrig ist und bleibt:
so schon EvBl 1970/121).
2) Der Bereicherungsvorsatz ergibt sich zwingend aus der Verschleierung der Verrechnung und damit aus dem Unwillen, den Schaden sogleich zu erstatten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0094470Dokumentnummer
JJR_19750319_OGH0002_0090OS00005_7500000_001