Norm
StGB §287Rechtssatz
Kann die Trinkmenge nicht mehr exakt rekonstruiert werden und wäre eine Rückrechnung auf Grund der vom Angeklagten unpräzise angegebenen Trinkmengen (und Trinkzeiten) nicht verläßlich, dann wäre die Vernehmung eines psychiatrischen Sachverständigen nicht zielführend, weshalb die Abweisung eines diesbezüglichen Antrages keine Verletzung von Verteidigungsrechten darstellt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0095892Dokumentnummer
JJR_19750319_OGH0002_0090OS00032_7500000_001