Norm
ABGB §932 IIIcRechtssatz
Der Wandlungsanspruch wird nicht dadurch aufgehoben, daß der Besteller deswegen, weil ihm das Ausmaß der Mängel noch nicht im vollen Umfang bekannt ist - zunächst, dazu noch vergeblich, Verbesserung verlangt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0018676Dokumentnummer
JJR_19750319_OGH0002_0010OB00031_7500000_002