Norm
VersVG §150Rechtssatz
Im Rahmen seiner Verpflichtung, den Versicherten von begründeten oder unbegründeten Schadenersatzansprüchen zu befreien, hat der Versicherer auch die in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten zu tragen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0081128Dokumentnummer
JJR_19750320_OGH0002_0070OB00050_7500000_004