Norm
FinStrG §13Rechtssatz
Unterzieht sich ein Reisender bei der Einreise der Abfertigung durch das Grenzzollamt und unterläßt dabei vorsätzlich die Stellung mitgeführter eingangsabgabenpflichtiger Waren oder verheimlicht diese, so ist der Schmuggel mit der Beendigung der Abfertigung des Reisenden vollendet; wird jedoch die nichtgestellte oder verheimlichte Ware noch bei der Abfertigung entdeckt, so liegt nur Versuch vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0087124Dokumentnummer
JJR_19750320_OGH0002_0130OS00013_7500000_003