Norm
StGB §201Rechtssatz
Bei Prüfung, ob Widerstandsunfähigkeit vorliegt, ist auch darauf Bedacht zu nehmen, daß bei fortgesetzten Angriffen insbesondere die seelischen Kräfte einer Frau derart erlahmen können, daß sie schließlich aus psychischen Gründen außerstande ist, weiteren Widerstand zu leisten, und sich mehr oder weniger widerstandslos dem Angreifer fügt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0095453Dokumentnummer
JJR_19750320_OGH0002_0130OS00016_7500000_002