Norm
StGB §15 B3Rechtssatz
Das Anfertigen und Verstecken eines sodann 12 Tage in der Zelle verwahrten (und dort sichergestellten) Kassibers, mit dem ein Zeuge zu einer vor Gericht abzulegenden falschen Zeugenaussage bestimmt werden sollte, ist straflose Vorbereitung und nicht Versuch mangelnde Ausführungsnähe; das bloße Anfertigen und vorläufige Verwahren des Kassibers ist von der Tatbestandsverwirklichung noch durch mehrere zeitliche, örtliche und manipulative Etappen getrennt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0090453Dokumentnummer
JJR_19750320_OGH0002_0130OS00137_7400000_002