Norm
StGB §201Rechtssatz
"Widerstandsunfähig" ist eine Frau, wenn sie in einen Zustand echter Wehrlosigkeit versetzt wurde, das ist eine extreme Lage der Hilflosigkeit, in der sie aus physischen oder psychischen Gründen zu weiterer Widerstandsleistung nicht mehr imstande ist oder in der ihr ein weiterer Widerstand wegen Aussichtslosigkeit nicht zugemutet werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0095491Dokumentnummer
JJR_19750320_OGH0002_0130OS00016_7500000_003