Norm
SGG aF §12 Abs1 GRechtssatz
Für die Zurechnung als "Bandenverbrechen" ist es ausreichend, wenn zwei beliebige Bandenmitglieder in dieser Eigenschaft an der betreffenden strafbaren Handlung (sei es als unmittelbare Täter, sei es als "Mitschuldige") mitwirken, wodurch die Bande als solche in Erscheinung tritt; ein Wechsel der an den einzelnen Delikten jeweils beteiligten Bandenmitglieder steht daher der Annahme einer bandenmäßigen Verübung dieser Straftaten nicht im Wege.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0088100Dokumentnummer
JJR_19750320_OGH0002_0130OS00137_7400000_001