Norm
SGG aF §12 Abs1 ARechtssatz
Tatbegehung durch Einfuhr eines Suchtgiftes setzt zu ihrer Vollendung voraus daß das Suchtgift (unter den in § 6 Abs 1 SGG umschriebenen weiteren Tatbestandsvoraussetzungen) über die Staatsgrenze in das benachbarte Einfuhrland gelangt; wird es bereits an der Staatsgrenze entdeckt, so liegt nur Versuch vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0088057Dokumentnummer
JJR_19750320_OGH0002_0130OS00013_7500000_004