Norm
VersVG §150Rechtssatz
Versagt der Versicherer zu Unrecht den Versicherungsschutz, so geht das dem Versicherer zustehende Prozessführungsrecht auf den Versicherten über, der dem Versicherer gegenüber nur für grobe Fahrlässigkeit bei der von ihm vorgenommenen Schadensregulierung haftet, das gilt auch für die mit dieser verbundenen Kosten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0081076Zuletzt aktualisiert am
17.11.2008