RS OGH 1975/3/20 7Ob50/75, 7Ob227/75, 7Ob31/93, 7Ob3/96, 7Ob84/08s

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Veröffentlicht am 20.03.1975
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Norm

VersVG §150

Rechtssatz

Versagt der Versicherer zu Unrecht den Versicherungsschutz, so geht das dem Versicherer zustehende Prozessführungsrecht auf den Versicherten über, der dem Versicherer gegenüber nur für grobe Fahrlässigkeit bei der von ihm vorgenommenen Schadensregulierung haftet, das gilt auch für die mit dieser verbundenen Kosten.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 50/75
    Entscheidungstext OGH 20.03.1975 7 Ob 50/75
    Veröff: SZ 48/35 = EvBl 1976/8 S 18
  • 7 Ob 227/75
    Entscheidungstext OGH 27.11.1975 7 Ob 227/75
    Ähnlich; Veröff: SZ 48/127 = VersR 1976,1199
  • 7 Ob 31/93
    Entscheidungstext OGH 27.04.1994 7 Ob 31/93
    nur: Versagt der Versicherer zu Unrecht den Versicherungsschutz, so geht das dem Versicherer zustehende Prozessführungsrecht auf den Versicherten über, der dem Versicherer gegenüber nur für grobe Fahrlässigkeit bei der von ihm vorgenommenen Schadensregulierung haftet. (T1) Veröff: VersR 1994,1211
  • 7 Ob 3/96
    Entscheidungstext OGH 27.03.1996 7 Ob 3/96
  • 7 Ob 84/08s
    Entscheidungstext OGH 11.09.2008 7 Ob 84/08s
    Auch; Beisatz: Der Versicherer wird daher nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadenregulierung zu Lasten des Versicherers leistungsfrei. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0081076

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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