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95 TechnikNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung im Gleichheitsrecht und in der Erwerbsausübungsfreiheit durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Ziviltechniker wegen fahrlässiger Schädigung von Gläubigern im Zuge des KonkursesSpruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I.1. Der Beschwerdeführer ist Zivilingenieur für Bauwesen. Mit Bescheid des Disziplinarsenates der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 27. Februar 1996 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, durch sein Verhalten Ansehen und Würde des Standes beeinträchtigt und ein Disziplinarvergehen gemäß §55 Abs1 Ziviltechnikerkammergesetz (im Folgenden: ZTKG) begangen zu haben. Dies deshalb, weil er vom Landesgericht für Strafsachen Wien rechtskräftig wegen des Vergehens nach §159 Abs1 Z2 StGB (fahrlässige Krida) zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt und ihm eine Probezeit von drei Jahren gesetzt worden sei. Mit dem oben erwähnten Bescheid wurde als Disziplinarstrafe gemäß §56 ZTKG der Verlust der Befugnis ausgesprochen und dem Beschuldigten der Ersatz der Kosten des Disziplinarverfahrens aufgetragen.
2. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung gab die Berufungskommisssion in Disziplinarangelegenheiten bei der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten mit Bescheid vom 29. April 1997 keine Folge und verpflichtete den Beschwerdeführer weiters, die Kosten des Berufungsverfahrens, die mit ATS 17.686,-- bestimmt wurden, zu tragen.
In der Begründung des Bescheides führt die Berufungsbehörde im Wesentlichen aus, dass nach dem Inhalt des rechtskräftigen strafrechtlichen Schuldspruches davon auszugehen sei, dass der Beschuldigte als Schuldner mehrerer Gläubiger in fahrlässiger Unkenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit fahrlässig die Befriedigung seiner Gläubiger, insbesondere dadurch vereitelte oder schmälerte, dass er neue Schulden einging, Schulden zahlte und die Einleitung eines Insolvenzverfahrens nicht rechtzeitig beantragte. Es stehe außer Frage, dass ein solches Verhalten eines Ziviltechnikers, nämlich die Nichtanwendung der pflichtgemäßen Sorgfalt nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, das Unterlassen der Einleitung eines Insolvenzverfahrens bzw. einer außergerichtlichen Regelung mit den Gläubigern, Ansehen und Würde des Standes schädige. Überdies führt die belangte Behörde mit näherer Begründung aus, dass entgegen den Ausführungen in der Berufung keine Verjährung vorliege. Aus diesen Erwägungen müsse der Berufung in der Schuldfrage der Erfolg versagt bleiben.
Dass auch die Strafberufung unbegründet sei, ergebe sich nach Ansicht der Behörde aus folgenden Überlegungen:
"Einer der Gründe für das Erlöschen der Ziviltechnikerbefugnis ist die Eröffnung des Konkurses oder die Abweisung des Konkursantrages mangels hinreichenden Vermögens (§17 Abs1 Z. 4 ZTG). Die strafrechtliche Verurteilung des Disziplinarbeschuldigten erfolgte u.a. auch gerade deshalb, weil er die Einleitung des Insolvenzverfahrens nicht beantragt hat. Hätte er dies pflichtgemäß getan, wäre seine Befugnis ex lege erloschen. Wie der Disziplinarsenat richtig erkannt hat, kann dem Disziplinarbeschuldigten die pflichtwidrige Unterlassung der Einleitung des Konkursverfahrens nicht zum Vorteil gereichen, weshalb nur die Strafe des Verlustes der Befugnis als adäquate Sanktion in Betracht kommt. Auf die in der Berufungsverhandlung behauptete Konsolidierung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Disziplinarbeschuldigten war dabei keine Rücksicht zu nehmen."
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die Verletzung im Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und im Recht auf Freiheit der Erwerbstätigkeit sowie in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm (des §17 Abs1 Z4 ZiviltechnikerG; im Folgenden: ZTG) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.
4. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid der Berufungskommission in Disziplinarangelegenheiten bei der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten. Gemäß §58 Abs1 ZTKG erkennt die Berufungskommission in zweiter und letzter Instanz. Der Instanzenzug ist daher erschöpft.
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen vorliegen, ist die Beschwerde zulässig.
2.1. §55 Abs1 und §56 Abs1 ZTKG lauten:
"Disziplinarvergehen
§55. (1) Ziviltechniker begehen ein Disziplinarvergehen, wenn sie das Ansehen oder die Würde des Standes durch ihr Verhalten beeinträchtigen oder die Berufs- oder Standespflicht verletzen.
...
Disziplinarstrafen
§56. (1) Disziplinarstrafen sind:
1.
der schriftliche Verweis;
2.
Geldstrafen bis zur Höhe von 250.000 Schilling;
3.
Entzug des aktiven und passiven Wahlrechtes für Kammerwahlen bis zur Dauer von fünf Jahren;
4. der Verlust der Befugnis.
..."
2.2. Die §§4 Abs1 und 17 Abs1 ZTG lauten:
"§4. (1) Ziviltechniker sind, sofern bundesgesetzlich nicht eine besondere Berechtigung gefordert wird, auf dem gesamten, von ihrer Befugnis umfaßten Fachgebiet zur Erbringung von planenden, prüfenden, überwachenden, beratenden, koordinierenden und treuhänderischen Leistungen, insbesondere zur Vornahme von Messungen, zur Erstellung von Gutachten, zur berufsmäßigen Vertretung vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechtes, ferner zur Übernahme von Gesamtplanungsaufträgen, soferne wichtige Teile der Arbeiten dem Fachgebiet des Ziviltechnikers zukommen, berechtigt.
...
Erlöschen, Aberkennung und Ruhen der Befugnis
§17. (1) Die Befugnis erlischt:
1. durch den dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten bekanntgegebenen Verzicht,
2. durch die rechtskräftige Verurteilung wegen einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung oder durch die rechtskräftige Verurteilung zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener sonstiger gerichtlich strafbarer Handlungen, es sei denn, daß diese Rechtsfolge nachgesehen wurde,
3.
durch den Verlust der Eigenberechtigung,
4.
durch die Eröffnung des Konkurses oder deren Abweisung mangels hinreichenden Vermögens,
5. durch die rechtskräftig verhängte Disziplinarstrafe des Verlustes der Befugnis.
..."
3. Der Beschwerdeführer behauptet die Verletzung im Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie im Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung. Überdies rügt er die Verfassungswidrigkeit des §17 Abs1 Z4 ZTG. Begründend wird dazu im Wesentlichen ausgeführt:
"Das angefochtene Erkenntnis der Berufungskommission unterstellt jedoch dem ZTG konkret dem §17 Abs1 Ziff. 4 ZTG einen gleichheitswidrigen Inhalt. Diese Bestimmung ordnet an, daß durch die Eröffnung des Konkurses oder deren Abweisung mangels hinreichenden Vermögens die Berufsbefugnis ex lege erlischt. Ungeachtet der Frage, ob diese Bestimmung verfassungskonform ist - was weiter unten noch näher ausgeführt bestritten wird - kann dies aber nicht dazu führen, daß mir die Berufsbefugnis entzogen wird. Wie nämlich den Feststellungen zu entnehmen ist, wurde bis heute kein Insolvenzverfahren gegen mich eingeleitet, was insbesondere dadurch bedingt ist, daß ich laufend Rückzahlungen geleistet habe, wie sich auch die Berufungskommission durch Vorlage der Einzahlungsbelege überzeugen konnte. §17 Abs1 Ziff. 4 ZTG erwähnt aber ausschließlich den Fall der Konkurseröffnung bzw. Abweisung des Konkursantrag mangels hinreichenden Vermögens als Ausschlußgründe, nimmt also ein Ausgleichsverfahren davon aus.
Nun wurde aber bis heute kein Insolvenzverfahren gegen mich eröffnet. Dies liegt daran, daß ich laufend meinen Gläubigern Rückzahlungen leiste. Wollte man nun die vor Jahren eingetretene, vorübergehende Zahlungsunfähigkeit meinerseits, die zur strafrechtlichen Verurteilung gemäß §159 StGB geführt hat, dem gleichsetzen, so würde die sachliche Differenzierung zwischen Ausgleichs- und Konkursverfahren im § 17 Abs1 Ziff. 4 ZTG mit einem Schlag weggewischt. Es darf dabei nicht übersehen werden, daß nach ständiger Judikatur zu §159 StGB eine über einige Monate hinausgehende Zahlungsunfähigkeit, bereits zum Tatbestand der fahrlässigen Krida ausreicht, ungeachtet der Tatsache, ob später aus eigener Kraft wieder wirtschaftliche Zahlungsfähigkeit eintritt.
Es geht eben hier nicht darum, ob ich durch die Nichteinleitung eines Insolvenzverfahrens besser gestellt wäre, als jener, der dies pflichtgemäß getan hätte, sondern, ob für den Fall, daß dies von mir auch gemacht worden wäre, ein Ausgleichs- oder Konkursverfahren eröffnet worden wäre. Gerade die Rückzahlungen, die ich im Disziplinarverfahren durch Einzahlungsbelege nachweisen konnte, zeigen eindrucksvoll, daß es zu einem Ausgleichsverfahren gekommen wäre. Ich bin nach wie vor bemüht, meine Gläubiger zu 100% zu befriedigen. Daß aber die volle Befriedigung der Gläubiger zweifellos dem Ansehen meines Berufsstandes mehr dient, als ein Insolvenzverfahren, ist wohl unzweifelhaft. Da diese Differenzierung zwischen Ausgleichs- und Konkursverfahren - mangels Einleitung eines derartigen Verfahrens - bisher von der Berufungskommission der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten völlig ignoriert wurde, hat man dem Gesetz einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt.
Da auch jede Ermittlungstätigkeit der Behörde unterlassen wurde, ob es hypothetisch gedacht zu einem Ausgleichs- oder Konkursverfahren gekommen wäre, liegt Willkür vor.
Gerade die einschneidende Sanktion des Verlustes der Berufsbefugnis, die mich in meinem Alter praktisch über Nacht zum Sozialhilfeempfänger macht und meinen Gläubigern keine Chance auf Befriedigung läßt, hätte eine eingehende Erörterung der Berufungskommission verlangt.
Artikel 6 Abs1 StGG bestimmt, daß jeder Staatsbürger unter den gesetzlichen Bedingungen jeden Erwerbszweig ausüben kann. Nach neuerer Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Einschränkung dieses Grundrechtes nur dann zulässig, wenn sie ausschließlich im öffentlichen Interesse liegt und die vorgesehene Maßnahme ein taugliches und adäquates Mittel dazu ist. Insbesondere ein nachträglicher Eingriff in eine befugterweise ausgeübte Berufstätigkeit bedarf besonders schwerwiegender Gründe (VfSlg 13177).
§17 Abs1 Ziff. 4 ZTG sieht nun für den Fall der Eröffnung des Konkursverfahrens oder der Abweisung mangels kostendeckenden Vermögens ex lege den Verlust der Berufsbefugnis vor. Abgesehen davon, daß hier - wie oben ausgeführt - nicht zwischen Ausgleichs- und Konkursverfahren differenziert wurde, ist dieser Gesetzesvorbehalt zu weitgehend und wohl kaum ausschließlich im öffentlichen Interesse. Denn die Befriedigung der Gläubiger, die nur durch die Weiterführung des Berufes möglich wird, ist wohl ein öffentliches Interesse, das hier mit jenem (nur scheinbar) konkurriert, das Ehre und Ansehen meines Berufsstandes wahren will.
Der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit kann in derartig mannigfaltigen Gründen seine Ursache haben, daß eine einheitliche Rechtsfolge sachlich nicht gerechtfertigt ist. Es muß wohl unterschieden werden, ob man durch schlechtes Wirtschaften und übertriebenen Lebensaufwand zahlungsunfähig wird, oder aber durch Wegfall des Hauptauftraggebers und der Tatsache, daß man über 7 Angestellte verfügt, die man plötzlich nicht mehr bezahlen kann. Daß ein wirtschaftliches Gesundschrumpfen natürlich die Möglichkeit zur Weiterführung des Berufes voraussetzt, ist klar. Zweifellos liegt aber die Beschränkung des §17 Abs1 Ziff. 4 ZTG, wonach die Befugnis ex lege durch Eröffnung des Konkursverfahrens bzw. Abweisung mangels kostendeckenden Vermögens erlischt, nicht ausschließlich im öffentlichen Interesse. Dies kann nämlich kaum der Fall sein, was im Übrigen auch nicht der Ehre und des Ansehens des Standes dienen kann, wenn aus einem arbeitenden Menschen, der seine Gläubiger dadurch befriedigen kann, nunmehr ein auf öffentliche Leistungen, wie insbesondere die Sozialhilfe, Angewiesener gemacht wird.
Ungeachtet der obigen Ausführungen ergeben sich schwerwiegende verfassungsmäßige Bedenken gegen §17 Abs1 Ziff. 4 ZTG. Diese Bestimmung sieht nämlich ausnahmslos das Erlöschen der Befugnis vor, wenn das Konkursverfahren eröffnet oder mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde. Es gibt keinerlei Nachsichtsbestimmungen, die es dem Betroffenen ermöglichen würden, seinen Beruf weiterhin auszuüben und so zu versuchen, seine Schulden abzubauen.
Es besteht aber nicht die geringste sachlich gerechtfertigte Begründung dafür, daß dies in meinem Beruf ausnahmslos sein soll, in nahezu allen anderen Berufen aber eine Nachsichtsmöglichkeit besteht. So sieht §26 Abs2 GewO vor, daß eine Nachsicht vom Ausschluß des Gewerbes zu erteilen ist, wenn aufgrund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage des Rechtsträgers erwartet werden kann, daß er den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird. Auch für die natürliche Person, die Geschäftsführer eines derartigen Rechtsträgers war, sieht §26 Abs3 GewO eine entsprechende Nachsichtsmöglichkeit vor.
Dabei hat also der Gesetzgeber ausdrücklich anerkannt, daß es berücksichtigungswürdige Fälle gibt, in denen ein Unternehmen in Zahlungsschwierigkeiten geraten ist, die insolvenzrechtlich zur Zahlungsunfähigkeit geführt haben, aber berücksichtigungswürdige Gründe für eine Weiterführung sprechen. Insbesondere die Tatsache, daß die finanziellen Verhältnisse sich wieder gebessert haben, sohin damit zu rechnen ist, daß in Zukunft die finanziellen Verpflichtungen erfüllt werden, sind dabei maßgeblich. Wenn man dazu weiters bedenkt, daß die Zahlungsunfähigkeit oft dadurch herbeigeführt wird, daß ein Hauptkunde seinerseits in Konkurs geht oder, so wie bei mir, mein Hauptauftraggeber plötzlich seine Investitionstätigkeit massivst einschränkt, so ist nicht einsichtig, warum mir als Gewerbeausübender gemäß §26 GewO mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Nachsicht vom Gewerbeausschluß erteilt worden wäre, dies aber aufgrund §17 Abs1 Ziff. 4 ZTG in meinem Beruf nicht möglich sein sollte. Es gibt keinen einzigen sachlich gerechtfertigten Grund dafür.
Selbst wenn man damit argumentieren wollte, daß mein Beruf ein höheres Ansehen und somit strengere Standesregeln erfordert, so ist dem entgegen zu halten, daß es wohl kaum im Interesse der Gläubiger und somit im Interesse meines Berufsstandes wäre, wenn mir jedenfalls die Möglichkeit genommen wird, meine Schulden durch Fortsetzung meines Berufes zu bezahlen."
4. Der Beschwerdeführer macht somit zum einen geltend, durch den angefochtenen Bescheid in Rechten wegen Anwendung des behauptetermaßen verfassungswidrigen §17 Abs1 Z4 ZTG verletzt worden zu sein. Diese Bestimmung, die das Erlöschen der Ziviltechnikerbefugnis durch die Eröffnung des Konkurses oder deren Abweisung mangels hinreichenden Vermögens regelt, ist indes im vorliegenden Fall, in dem es um das Erlöschen der Befugnis durch die rechtskräftig verhängte Disziplinarstrafe des Verlustes der Befugnis gemäß §17 Abs1 Z5 ZTG geht, gar nicht präjudiziell. Auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen ist somit nicht weiter einzugehen. Gegen die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsvorschriften, d. sd. im Wesentlichen §55 Abs1 und §56 Abs1 Z4 ZTKG und §17 Abs1 Z5 ZTG, bringt der Beschwerdeführer aber keine verfassungsrechtlichen Bedenken vor. Auch beim Verfassungsgerichtshof sind solche Bedenken aus der Sicht des vorliegenden Beschwerdefalles nicht entstanden.
Der Beschwerdeführer wurde deshalb nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt.
5.1. Zum anderen behauptet der Beschwerdeführer, durch den angefochtenen Bescheid in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Freiheit der Erwerbstätigkeit verletzt worden zu sein. Auch damit ist er aber aus den nachstehenden Erwägungen nicht im Recht.
5.2.1. Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 9474/1982) durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nur verletzt werden, wenn dieser auf einer mit dem Gleichheitsgebot in Widerspruch stehenden Rechtsgrundlage beruht oder wenn die Behörde Willkür geübt hat. Ein willkürliches Verhalten kann der Behörde unter anderem dann vorgeworfen werden, wenn sie den Beschwerdeführer aus unsachlichen Gründen benachteiligt hat oder aber wenn der angefochtene Bescheid wegen gehäuften Verkennens der Rechtslage in einem besonderen Maße mit den Rechtsvorschriften in Widerspruch steht (zB VfSlg. 9726/1983).
Bei der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlage käme eine Gleichheitsverletzung nur in Frage, wenn der Behörde eine willkürliche Rechtsanwendung anzulasten wäre.
5.2.2. Eine Verletzung des durch Art6 StGG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf freie Berufsausübung (Erwerbsausübungsfreiheit) setzt voraus, dass einem Staatsbürger durch verwaltungsbehördlichen Bescheid der Antritt oder die Ausübung einer bestimmten Erwerbsbetätigung untersagt wird (zB VfSlg. 1372/1931, 9957/1984). Eine die Erwerbsfreiheit beschränkende Regelung verletzt - nach jüngerer Judikatur (vgl. zB VfSlg. 10179/1984 und 10386/1985) - nur dann das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung nicht, wenn sie durch das öffentliche Interesse geboten und auch sachlich zu rechtfertigen ist.
Bei der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen käme eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Erwerbsfreiheit somit nur im Falle einer denkunmögichen Gesetzesanwendung in Frage.
5.2.3. Im hier vorliegenden Fall kann nun der belangten Behörde weder Willkür noch eine denkunmögliche Gesetzesanwendung angelastet werden.
Der belangten Behörde kann nämlich nicht entgegengetreten werden, wenn sie vermeint, dass der Beschwerdeführer durch sein im vorliegenden Fall maßgebliches Verhalten das Ansehen und die Würde des Standes beeinträchtigt habe. Dies vor allem im Hinblick auf die besondere Stellung des Ziviltechnikers als einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person, die neben der Vertretungsbefugnis vor Behörden ua. auch zu treuhänderischen Leistungen berechtigt ist (vgl. dazu näher §4 Abs1 ZTG). Daher ist der Beschwerdeführer weder im Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz noch im Recht auf Erwerbsfreiheit verletzt.
5.3. Das Beschwerdeverfahren hat auch nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer in von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worden ist.
6. Ob der angefochtenen Bescheid in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, ist vom Verfassungsgerichtshof auch dann nicht zu prüfen, wenn sich die Beschwerde - wie im vorliegenden Fall - gegen die Entscheidung einer Behörde richtet, die beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft werden kann.
7. Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
Ziviltechniker DisziplinarrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B2028.1997Dokumentnummer
JFT_10008870_97B02028_00