TE Vfgh Erkenntnis 2007/12/14 B1844/06

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Veröffentlicht am 14.12.2007
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
Nö GVG 1989 §1 Z2, §3 Abs2 lita
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Keine Bedenken gegen die Regelungen des NiederösterreichischenGrundverkehrsgesetzes 1989 betreffend die - nicht zwingende -Genehmigungsvoraussetzung der Selbstbewirtschaftung; fehlendeLandwirteigenschaft des Erwerbers kein Versagungsgrund beiNichtvorhandensein eines als Interessent auftretenden Landwirtes;Besserstellung von Landwirten gegenüber Nicht-Landwirten sachlichgerechtfertigt; keine Inländerdiskriminierung

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Kaufvertrag vom 2. Mai 2005 erwarb der Beschwerdeführer eine landwirtschaftliche Liegenschaft im Ausmaß vonrömisch eins. 1. Mit Kaufvertrag vom 2. Mai 2005 erwarb der Beschwerdeführer eine landwirtschaftliche Liegenschaft im Ausmaß von

6.539 m² von den beteiligten Parteien. In der Folge beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung für diesen Rechtserwerb.

Im erstinstanzlichen Verfahren haben die Gemeinde L. und die Landwirtin A. B. ihr Interesse am Erwerb der in Rede stehenden Liegenschaft zum ortsüblichen Verkehrswert angemeldet.

Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Grundverkehrs-Landeskommission beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung (GVLK) wurde dem Kaufvertrag die grundverkehrsbehördliche Zustimmung nach §3 Abs2 lita NÖ Grundverkehrsgesetz 1989 (NÖ GVG 1989) im Wesentlichen mit der Begründung versagt, dass der Beschwerdeführer durch die Bewirtschaftung der erworbenen Liegenschaft weder Landwirt iSd §1 Z2 lita NÖ GVG 1989 sei noch Landwirt iSd §1 Z2 litb leg.cit. werde und eine Interessentin iSd §1 Z3 NÖ GVG 1989 vorhanden sei. Im Rahmen einer Prognoseentscheidung könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Erwerber die Selbstbewirtschaftung der Liegenschaft auf Betriebsbasis zur Bestreitung des Lebensunterhaltes beabsichtige. Ein Einkommen aus landwirtschaftlichem Betrieb trage erst ab einem Anteil von etwa 25% der Gesamteinkünfte erheblich zum Lebensunterhalt bei. Der unselbständig beschäftigte Beschwerdeführer könne indes nicht mehr als 10% seines Gesamteinkommens aus einer land- oder forstwirtschaftlichen Tätigkeit erzielen, zumal er derzeit nicht über eine hinreichend große land- und forstwirtschaftliche Grundfläche verfüge. Die kurz vor dem relevanten Erwerb erfolgte Ersteigerung von Waldflächen im Ausmaß von ca. 38 ha müsse außer Betracht bleiben, weil hiefür noch keine grundverkehrsbehördliche Zustimmung vorliege. Eine Übernahme des landwirtschaftlichen Betriebes der Mutter (im Ausmaß von 11 ha) könne erst im Jahr 2010 erfolgen.

Der Beschwerdeführer (ein Absolvent der Universität für Bodenkultur, Studienrichtung Holzwirtschaft) habe auch nicht dargelegt, dass er aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten persönlich in der Lage sei, die Liegenschaft und seinen Grundbesitz selbst zu bewirtschaften. Auch würden schlüssige Angaben über den beabsichtigten Verwendungszweck samt Darstellung der zeitlichen Verwirklichung und Ausführungen darüber, ob der Beschwerdeführer nach dem Erwerb seinen Unterhalt ohne Verzögerung aus der Land- oder Forstwirtschaft bestreiten werde, fehlen.

Da die Zustimmung zum Rechtserwerb (schon) nach §3 Abs2 lita NÖ GVG 1989 zu versagen sei, erübrige sich die Prüfung, ob der Betrieb der Interessentin stärkungsbedürftig ist. Für die Interessentenstellung der A. B. nach §3 Abs2 lita NÖ GVG 1989 reiche die vorgelegte Kreditzusage - als Bescheinigung der Fähigkeit zur Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes - aus.

2. Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auf Unversehrtheit des Eigentums, auf Freiheit der Erwerbsbetätigung, auf Freiheit des Liegenschaftsverkehrs, auf ein faires Verfahren und auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

3. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie dem Beschwerdevorbringen entgegentritt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Grundverkehrsgesetzes 1989, LGBl. 6800-0 idF LGBl. 6800-3, lauten:römisch II. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Grundverkehrsgesetzes 1989, Landesgesetzblatt 6800-0 in der Fassung Landesgesetzblatt 6800-3, lauten:

"I. Allgemeines

§1

Begriffsbestimmungen

1. Land- oder forstwirtschaftliche Liegenschaften sind

a) land- oder forstwirtschaftliche Betriebe;

b) einzelne oder mehrere Grundstücke, Betriebs- und Wohngebäude, die ganz oder überwiegend zu einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gehören oder land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden. Hiebei ist die Beschaffenheit oder die Art ihrer tatsächlichen Verwendung maßgebend. Die Aussetzung der land- oder forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung eines Betriebes, eines Grundstückes oder eines Gebäudes, ohne daß dieser bzw. dieses einem anderen Zweck zugeführt wird, beendet die Eigenschaft als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück nicht.

Keine land- oder forstwirtschaftlichen Liegenschaften hingegen sind solche, die [...]

2. Landwirt (Voll-, Zu- oder Nebenerwerbslandwirt) ist, wer

a) einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb als selbständige Wirtschaftseinheit persönlich (d.h. allein oder zusammen mit Familienangehörigen und/oder landwirtschaftlichen Dienstnehmern) bewirtschaftet und daraus seinen und den Lebensunterhalt seiner Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestreitet;

b) nach Erwerb einer land- oder forstwirtschaftlichen Liegenschaft einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb als selbständige Wirtschaftseinheit persönlich (allein oder zusammen mit Familienangehörigen und/oder landwirtschaftlichen Dienstnehmern) bewirtschaften und daraus seinen und den Lebensunterhalt seiner Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestreiten will, wenn er

aa) diese Absicht durch ausreichende Gründe belegen und

bb) aufgrund praktischer Tätigkeit oder fachlicher Ausbildung die dazu erforderlichen Fähigkeiten glaubhaft machen kann.

              3.              Interessenten sind

              a)              Landwirte, die bereit sind, anstelle des Erwerbers oder des Nutzungsberechtigten ein gleichartiges Rechtsgeschäft unter Lebenden über die land- oder forstwirtschaftliche Liegenschaft abzuschließen, wenn sie glaubhaft machen, daß die Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes oder Pachtzinses und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher und für den Verkäufer (Verpächter, Fruchtgenußgeber u.dgl.) lebensnotwendiger Vertragsbedingungen gewährleistet ist;

              b)              [...]

              4.              [...]

II. Verkehr mit land- oder forstwirtschaftlichenrömisch II. Verkehr mit land- oder forstwirtschaftlichen

Liegenschaften

§2

Beschränkungen des Verkehrs mit land- oder

forstwirtschaftlichen Liegenschaften

  1. (1)Absatz einsRechtsgeschäfte unter Lebenden über land- oder forstwirtschaftliche Liegenschaften bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde, wenn sie zum Gegenstand haben:

* die Übertragung des Eigentums,

[...]

  1. (2)Absatz 2[...]

§3

Voraussetzungen für die Zustimmung

  1. (1)Absatz einsDie Grundverkehrsbehörde hat einem Rechtsgeschäft die Zustimmung zu erteilen, wenn es dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes nicht widerstreitet. Soweit ein solches Interesse nicht besteht, hat die Grundverkehrsbehörde dem Rechtsgeschäft auch dann die Zustimmung zu erteilen, wenn das Rechtsgeschäft dem Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerstreitet.

  1. (2)Absatz 2Ein solcher Widerstreit ist jedenfalls gegeben, wenn

a) der Erwerber, Pächter oder Fruchtgenußberechtigte einer Liegenschaft kein Landwirt ist und ein oder mehrere Interessenten vorhanden sind;

b) - j) [...]

  1. (3)Absatz 3[...]"

III. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:römisch III. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Der Beschwerdeführer behauptet zunächst die Verfassungswidrigkeit der Vorschriften des §1 Z2 und des §3 Abs2 lita NÖ GVG 1989:

1.1. Diese würden den Grunderwerb zu einem Privileg ortsansässiger Bauern machen. Das Gesetz würde in verfassungswidriger Weise gravierende Eingriffe in Grundrechte mit der Begründung vorsehen, im öffentlichen Interesse der Stärkung des Bauernstandes zu dienen, obwohl mittlerweile erwiesen sei, dass die Grundverkehrsgesetze den Bauernstand massiv schwächen. §3 Abs2 lita NÖ GVG 1989 greife in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums "in einer vollkommen über das Ziel hinausschießenden Form ein" und sei überdies mit Blick auf die Begünstigung von Interessenten (va. im Hinblick auf die Glaubhaftmachung der Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes und den Informationsvorteil) gleichheitswidrig. Mangels Bestehens einer Verpflichtung zum nachfolgenden Erwerb der Grundstücke im Falle eines Einspruchs von Interessenten ermögliche die Vorschrift das schikanöse Einschreiten eines Interessenten zur Verhinderung des Rechtserwerbs auch bei fehlendem Interesse am Erwerb. Das für die Landwirteigenschaft in §1 Z2 NÖ GVG 1989 normierte Erfordernis, den Lebensunterhalt zu einem "erheblichen Teil" aus einer land- oder forstwirtschaftlichen Tätigkeit zu bestreiten, sei mit Blick auf die fallenden Produktpreise, die hohen Investitions- und Betriebsmittelkosten sowie das Steigen außerlandwirtschaftlicher Einkommen verfassungswidrig und führe zu einer gleichheitswidrigen Benachteiligung von "Betriebsneugründern" gegenüber etablierten Landwirten.

1.2. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits in mehreren Erkenntnissen dargetan (vgl. ua. zur Frage der Inländerdiskriminierung das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom heutigen Tag, B1915/06; ferner mwN VfSlg. 12.432/1990, 13.066/1992, 13.406/1993), dass gegen die Bestimmungen des §1 Z2 lita und litb und des §3 Abs1 und Abs2 lita NÖ GVG 1989 keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Gegen die genannten Vorschriften des NÖ GVG 1989 sind auch aus der Sicht des Beschwerdefalles keine solchen Bedenken entstanden. 1.2. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits in mehreren Erkenntnissen dargetan vergleiche ua. zur Frage der Inländerdiskriminierung das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom heutigen Tag, B1915/06; ferner mwN VfSlg. 12.432/1990, 13.066/1992, 13.406/1993), dass gegen die Bestimmungen des §1 Z2 lita und litb und des §3 Abs1 und Abs2 lita NÖ GVG 1989 keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Gegen die genannten Vorschriften des NÖ GVG 1989 sind auch aus der Sicht des Beschwerdefalles keine solchen Bedenken entstanden.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes begegnet eine grundverkehrsrechtliche Regelung, die hinsichtlich der Zulässigkeit des Erwerbes land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke zwischen Personen, die aus der persönlichen Bewirtschaftung eines selbständigen land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes ihren Lebensunterhalt (sowie jenen ihrer Familie) zumindest zu einem erheblichen Teil bestreiten, einerseits und Personen, denen ein derartiger Betrieb nur als Liebhaberei dient, andererseits differenziert, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. etwa VfSlg. 10.520/1985, 13.406/1993). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes begegnet eine grundverkehrsrechtliche Regelung, die hinsichtlich der Zulässigkeit des Erwerbes land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke zwischen Personen, die aus der persönlichen Bewirtschaftung eines selbständigen land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes ihren Lebensunterhalt (sowie jenen ihrer Familie) zumindest zu einem erheblichen Teil bestreiten, einerseits und Personen, denen ein derartiger Betrieb nur als Liebhaberei dient, andererseits differenziert, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken vergleiche etwa VfSlg. 10.520/1985, 13.406/1993).

2. Der Beschwerdeführer ist auch mit seinem weiteren Einwand, die belangte Behörde habe die in Rede stehenden Vorschriften des NÖ GVG 1989 denkunmöglich bzw. willkürlich angewendet, nicht im Recht:

2.1. Soweit die Beschwerde behauptet, die belangte Behörde hätte die Bestimmungen des NÖ GVG 1989, insb. §3 Abs2 lita leg.cit., angesichts des hier nach Ansicht des Beschwerdeführers zum Tragen kommenden Anwendungsvorranges von Gemeinschaftsrecht unangewendet belassen müssen, erweist sich dieses Vorbringen schon insofern als unzutreffend, als Gemeinschaftsrecht nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH auf rein innerstaatliche Sachverhalte, die - wie im vorliegenden Fall - keinen grenzüberschreitenden Bezug aufweisen, keine Anwendung findet (mwN VfSlg. 17.150/2004). Abgesehen davon kann im Hinblick auf das einschlägige Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom heutigen Tag, B1915/06, auch von einer durch die Anwendung und Auslegung der in Rede stehenden Bestimmungen bewirkten Inländerdiskriminierung von vornherein keine Rede sein.

2.2. Der belangten Behörde kann auch sonst kein in die Verfassungssphäre reichender Vollzugsfehler vorgeworfen werden:

2.2.1. Der Beschwerdeführer führt aus, dass er im Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides bereits Eigentümer von ca. 47 ha Waldfläche und Landwirt gewesen sei. Die Annahme der Behörde, er könne nicht mehr als 10% des Gesamteinkommens aus land- oder forstwirtschaftlicher Tätigkeit erzielen, sei unrichtig; ebenso sei die Auffassung der Behörde, jemand sei erst dann Landwirt, wenn er mindestens 25% seines Gesamteinkommens aus land- oder forstwirtschaftlicher Tätigkeit erziele, unzutreffend. Diese starre Grenze würde zudem zu einer Benachteiligung nachhaltig und umweltschonend wirtschaftender Betriebe und Betriebsneugründer gegenüber gewinnorientierten Betrieben und etablierten Landwirten führen. Überdies sei die von der belangten Behörde durchgeführte Einkommensermittlung fehlerhaft. Ferner habe die belangte Behörde die Interessentenstellung der A. B. nach §1 Z3 NÖ GVG 1989 nicht hinreichend festgestellt und die Versagung der Zustimmung bloß auf die mangelnde Landwirteigenschaft gestützt. Dies widerspreche dem Wortlaut des Gesetzes, der auch auf das Vorhandensein eines Interessenten abstelle. Die belangte Behörde habe das NÖ GVG 1989 denkunmöglich angewendet und Willkür geübt. Durch die denkunmögliche Anwendung der §§1, 3 Abs2 lita NÖ GVG 1989 sei der Beschwerdeführer auch in seinem Recht auf Freiheit des Liegenschaftsverkehrs und auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt.

2.2.2. Die belangte Behörde gründet die Versagung der Zustimmung auf §3 Abs2 lita NÖ GVG 1989. Im Sinne dieser Vorschrift ging sie - gestützt auf ein (im erstinstanzlichen Verfahren eingeholtes) Gutachten des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen und die sonstigen Ergebnisse des durch Parteienvernehmung ergänzten Ermittlungsverfahrens - davon aus, dass der Beschwerdeführer weder Landwirt iSd §1 Z2 lita NÖ GVG 1989 sei noch Landwirt iSd §1 Z2 litb NÖ GVG 1989 werde und ein bäuerlicher Interessent vorhanden sei. Sie stellte fest, dass der Beschwerdeführer über keinen hinreichenden (zudem über mehrere Bezirke zerstreuten) land- und forstwirtschaftlichen Besitz und über kein Betriebskonzept betreffend die Bewirtschaftung der land- und forstwirtschaftlichen Fläche verfüge. Ferner ging sie davon aus, dass sein Einkommen mit Blick auf seine unselbständige Erwerbstätigkeit in einem Immobilienbüro sowie angesichts der geringen Nutzungsfläche aus der Land- und Forstwirtschaft nach dem Rechtserwerb nicht mehr als 10% des Gesamteinkommens betragen und insofern nicht erheblich zu dessen Lebensunterhalt beitragen werde.

Aus diesen Konstatierungen hat die belangte Behörde in - zumindest vertretbarer und damit verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise (vgl. auch VfSlg. 13.903/1994) - abgeleitet, dass der Beschwerdeführer nicht Landwirt im Sinne des Gesetzes sei (oder werde). Mangels Vorliegens einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung für den Erwerb der oben genannten Waldfläche im Ausmaß von 38 ha konnte die belangte Behörde nachvollziehbar davon ausgehen, dass dieser Erwerb für die Beurteilung der Landwirteigenschaft unbeachtlich sei. Aus diesen Konstatierungen hat die belangte Behörde in - zumindest vertretbarer und damit verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise vergleiche auch VfSlg. 13.903/1994) - abgeleitet, dass der Beschwerdeführer nicht Landwirt im Sinne des Gesetzes sei (oder werde). Mangels Vorliegens einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung für den Erwerb der oben genannten Waldfläche im Ausmaß von 38 ha konnte die belangte Behörde nachvollziehbar davon ausgehen, dass dieser Erwerb für die Beurteilung der Landwirteigenschaft unbeachtlich sei.

Gestützt auf die gutachterliche Stellungnahme der Bezirksbauernkammer sowie auf Aussagen der Interessentin in der Verhandlung hat die belangte Behörde ferner plausibel angenommen, dass die im Verfahren aufgetretene Interessentin Landwirtin sei und ihre Interessentenstellung iSd §3 Abs2 lita NÖ GVG 1989 - neben der Absicht, das Grundstück anstelle des Beschwerdeführers zu erwerben - durch Vorlage einer Kreditzusage hinlänglich bescheinigt habe. Auch diese Annahme ist mit Blick auf die Legaldefinition in §1 Z3 lita NÖ GVG 1989 jedenfalls vertretbar. Davon abgesehen handelt es sich bei der Beurteilung, ob die Glaubhaftmachung ausreichend ist, um eine Frage der Beweiswürdigung, die nicht in die Verfassungssphäre reicht (vgl. VfSlg. 13.903/1994). Konkrete Umstände, die so gravierend wären, dass sie Willkür indizieren, liegen jedenfalls nicht vor. Gestützt auf die gutachterliche Stellungnahme der Bezirksbauernkammer sowie auf Aussagen der Interessentin in der Verhandlung hat die belangte Behörde ferner plausibel angenommen, dass die im Verfahren aufgetretene Interessentin Landwirtin sei und ihre Interessentenstellung iSd §3 Abs2 lita NÖ GVG 1989 - neben der Absicht, das Grundstück anstelle des Beschwerdeführers zu erwerben - durch Vorlage einer Kreditzusage hinlänglich bescheinigt habe. Auch diese Annahme ist mit Blick auf die Legaldefinition in §1 Z3 lita NÖ GVG 1989 jedenfalls vertretbar. Davon abgesehen handelt es sich bei der Beurteilung, ob die Glaubhaftmachung ausreichend ist, um eine Frage der Beweiswürdigung, die nicht in die Verfassungssphäre reicht vergleiche VfSlg. 13.903/1994). Konkrete Umstände, die so gravierend wären, dass sie Willkür indizieren, liegen jedenfalls nicht vor.

Insgesamt konnte die belangte Behörde in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgehen, dass der in §3 Abs2 lita NÖ GVG 1989 umschriebene Grund für die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung gegeben ist.

3. Da die belangte Behörde - wie aufgezeigt - in denkmöglicher Weise annehmen durfte, dass der Beschwerdeführer kein Landwirt iSd NÖ GVG 1989 und ein Interessent iSd Versagungsgrundes des §3 Abs2 lita NÖ GVG 1989 vorhanden ist, kommt eine Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Liegenschaftsverkehrsfreiheit und auf Unversehrtheit des Eigentums durch denkunmögliche Gesetzesanwendung nicht in Betracht.

4. Entgegen der weiteren Beschwerdebehauptung wurde der Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Erwerbsausübungsfreiheit ebenfalls nicht verletzt:

Eine Verletzung dieses Grundrechtes setzt voraus, dass einem Staatsbürger durch verwaltungsbehördlichen Bescheid der Antritt oder die Ausübung einer bestimmten Erwerbsbetätigung untersagt wird (zB VfSlg. 10.501/1985, 15.112/1998, 15.431/1999). Die zur Verfolgung grundverkehrsrechtlich geschützter öffentlicher Interessen vorgenommene Untersagung eines beabsichtigten Liegenschaftserwerbs bedeutet jedoch keineswegs, dass der Antritt oder die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit als Landwirt verwehrt wird (vgl. mwN VfSlg. 13.406/1993). Eine Verletzung dieses Grundrechtes setzt voraus, dass einem Staatsbürger durch verwaltungsbehördlichen Bescheid der Antritt oder die Ausübung einer bestimmten Erwerbsbetätigung untersagt wird (zB VfSlg. 10.501/1985, 15.112/1998, 15.431/1999). Die zur Verfolgung grundverkehrsrechtlich geschützter öffentlicher Interessen vorgenommene Untersagung eines beabsichtigten Liegenschaftserwerbs bedeutet jedoch keineswegs, dass der Antritt oder die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit als Landwirt verwehrt wird vergleiche mwN VfSlg. 13.406/1993).

5. Da die belangte Behörde die Ergebnisse des unter Wahrung des Parteiengehörs ergänzten Ermittlungsverfahrens nicht in einer die Grundsätze eines fairen Verfahrens verletzenden Weise außer Acht gelassen oder negiert hat, liegt in den vom Beschwerdeführer im Einzelnen ins Treffen geführten Verfahrensmängeln auch kein Verstoß gegen das durch Art6 Abs1 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein faires Verfahren.

6. Der Vorwurf, die belangte Behörde habe aufgrund der aufgezeigten Verfahrensverstöße in gesetzwidriger Weise eine Sachentscheidung verweigert und den Beschwerdeführer dadurch in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt, geht von vornherein ins Leere.

7. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.

Ob der angefochtene Bescheid in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch dann nicht, wenn sich die Beschwerde - wie im vorliegenden Fall - gegen die Entscheidung einer Kollegialbehörde nach Art133 Z4 B-VG richtet, die beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft werden kann (vgl. zB VfSlg. 10.659/1985, 16.570/2002 und 17.878/2006). Ob der angefochtene Bescheid in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch dann nicht, wenn sich die Beschwerde - wie im vorliegenden Fall - gegen die Entscheidung einer Kollegialbehörde nach Art133 Z4 B-VG richtet, die beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft werden kann vergleiche zB VfSlg. 10.659/1985, 16.570/2002 und 17.878/2006).

Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer in von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen ist es auch ausgeschlossen, dass er in seinen Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurde.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

EU-Recht, Grundverkehrsrecht, Selbstbewirtschaftung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B1844.2006

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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