Norm
JGG 1961 §13 ARechtssatz
Eine gesetzwidrige Verlängerung der Probezeit bei einem auf § 13 Abs 1 JGG gestützten vorläufigen Aufschub des Ausspruchs der verwirkten Strafe wirkt sich zum Nachteil des Angeklagten aus. Wegen dieses Nachteils ist daher eine solche gesetzwidrige Anordnung gemäß § 292 StPO ungeachtet ihrer Rechtskraft zu beheben (vgl 13 Os 93,94/72).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0088607Dokumentnummer
JJR_19750320_OGH0002_0130OS00034_7500000_001