RS OGH 1975/3/20 13Os34/75, 9Os182/76, 12Os175/79, 12Os73/80, 12Os99/88

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Veröffentlicht am 20.03.1975
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Norm

JGG 1961 §13 A
StPO §292

Rechtssatz

Eine gesetzwidrige Verlängerung der Probezeit bei einem auf § 13 Abs 1 JGG gestützten vorläufigen Aufschub des Ausspruchs der verwirkten Strafe wirkt sich zum Nachteil des Angeklagten aus. Wegen dieses Nachteils ist daher eine solche gesetzwidrige Anordnung gemäß § 292 StPO ungeachtet ihrer Rechtskraft zu beheben (vgl 13 Os 93,94/72).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0088607

Dokumentnummer

JJR_19750320_OGH0002_0130OS00034_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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