Norm
StGB §28 DRechtssatz
Beim fortgesetzten Delikt bringt die Anführung eines Tatzeitraumes von ..... bis ..... im Urteilsspruch keineswegs zum Ausdruck, der Täter hätte sich während dieses Zeitraumes "unausgesetzt" tatbestandsmäßig verhalten; daher keine Mangelhaftigkeit, wenn das Gericht nicht berücksichtigt daß der Täter während dieses Zeitraums einige Tage in Haft war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0090711Dokumentnummer
JJR_19750320_OGH0002_0130OS00137_7400000_003