Norm
StPO §281 Z4 BRechtssatz
Angebotene Entlastungsbeweise dürfen nur dann abgelehnt werden, wenn sich aus dem Verfahren zweifelsfrei ergibt, daß sie zu keinen für die Beurteilung des Sachverhaltes wesentlichen Ergebnissen führen können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0099749Dokumentnummer
JJR_19750325_OGH0002_0100OS00043_7500000_002