Norm
StVO §15 Abs5Rechtssatz
Der Lenker eines bei Gegenverkehr vorschriftswidrig überholten Kraftfahrzeug ist zu einer Bremsung nur dann verpflichtet, wenn er mit Sicherheit erwarten kann, es werde der Überholer nicht den Überholversuch abbrechen, gleichfalls bremsen und sich wieder hinter dem Überholten einordnen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0074056Dokumentnummer
JJR_19750325_OGH0002_0100OS00164_7400000_001