Norm
StGB §146 B2Rechtssatz
Bereicherungsabsicht kann ausgeschlossen sein, wenn der Täter auf die - obschon durch Täuschung - erstrebte geldwerte Leistung Anspruch hat oder doch zu haben glaubt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0094268Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.03.2022