Norm
ZPO §50Rechtssatz
Hat das Verfahren über den Revisionsrekurs ausschließlich die Unzuständigkeitsentscheidung zum Gegenstand, dann hat der OGH über die Kosten abzusprechen (hier: Rekurs gegen den den erstgerichtlichen Beschluß abändernden Beschluß des Rekursgerichtes, mit dem der Unzuständigkeitseinrede stattgegeben wurde; streitiges Verfahren).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0036011Dokumentnummer
JJR_19750403_OGH0002_0060OB00039_7500000_001