TE Vwgh Erkenntnis 2002/12/19 99/09/0213

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Veröffentlicht am 19.12.2002
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §14a Abs2;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hanslik, über die Beschwerde des T in J, vertreten durch Pichler & Weber Rechtsanwälte und Strafverteidiger Kommanditpartnerschaft in 8750 Judenburg, Burggasse 61, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 28. Juli 1999, Zl. UVS 303.15-20/99-27, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (weitere Parteien: 1. Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,

2. Bundesminister für Finanzen), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark (der belangten Behörde), mit dem der Beschwerdeführer wie folgt bestraft wurde:

"Sie haben es als handelsrechtlich Geschäftsführer und daher als gem. § 9 VStG Verantwortlicher der Firma I-Ges.m.b.H. mit Sitz in K, F 38, zu verantworten, dass in der genannten Firma unten stehender Ausländer in der Zeit vom 21. 10. 1996 bis mind. 7.1.1997 beschäftigt wurde, obwohl für diesen keine Beschäftigungsbewilligung noch ein Befreiungsschein vorhanden war, und der Ausländer auch nicht im Besitz einer für seinen damaligen Arbeitsort geltenden Arbeitserlaubnis war.

Der bosnische Ausländer N.K., geb am xx.xx.xx. wurde auf Baustellen in Wien als Stuckateur beschäftigt."

Der Beschwerdeführer habe dadurch § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG verletzt. Er wurde gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG mit einer Geldstrafe von S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen) bestraft und ihm wurden Verfahrenskosten auferlegt.

Der angefochtene Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer handelsrechtlicher Geschäftsführer der I-Ges.m.b.H. und persönlich haftender Gesellschafter der W-Ges.m.b.H & Co KG sei. Der verfahrensgegenständliche Ausländer sei von der I-Ges.m.b.H. während des gesamten Verfahrensgegenständlichen Zeitraums mit einem vereinbarten Stundenentgelt von S 106,22 brutto als Monteur beschäftigt gewesen. Der Ausländer sei bei Isolierarbeiten für das F-J-S in Wien eingesetzt gewesen. Er sei im Zeitraum von 27. Jänner 1995 bis 26. Jänner 1997 im Besitz einer Arbeitserlaubnis für das Bundesland Salzburg gewesen. Zusätzlich dazu habe der Ausländer im Zeitraum vom 21. Oktober 1996 bis 7. Jänner 1997 eine Arbeitserlaubnis für das Bundesland Oberösterreich besessen. Der Ausländer sei während des gesamten Zeitraumes zur Sozialversicherung angemeldet gewesen.

Der Beschwerdeführer sei im Besitz einer schriftlichen Rechtsauskunft des Abteilungsleiters des Arbeitsmarktservice - AMS Graz, Dr. D gewesen. Dieses Schreiben nenne in seinen Punkten 1.) bis 4.) verschiedene Varianten der Beschäftigung eines Ausländers durch eine österreichische Firma. In Pkt. 4.) werde auch der hier relevante Fall angesprochen, dass ein Ausländer, welcher eine Arbeitserlaubnis für ein anderes Bundesland besitze, für eine steirische Firma tätig werde. Als Fallvariante werde eine steirische Firma als Arbeitgeber genannt, welche einen Ausländer mit Arbeitserlaubnis für Wien beschäftigen möchte. Hiebei werde in dieser Rechtsauskunft ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei dieser Fallkonstellation der Ausländer ausschließlich in Wien beschäftigt werden dürfe, und in diesem Fall kein weiterer Antrag nach dem AuslBG erforderlich sei.

Die Behauptung des Beschwerdeführers, die I-Ges.m.b.H. unterhalte in Linz eine selbstständige Niederlassung, sei durch die Verfahrensergebnisse nicht gedeckt, beim Landesgericht Linz sei keine Niederlassung gemeldet, und bei der insofern vom Beschwerdeführer angegebenen Adresse handle es sich um das Gelände der VOEST.

Der Beschwerdeführer könne sich nicht auf schuldausschließenden Rechtsirrtum berufen, als Inhaber zweier großer Baufirmen müsse er mit den einschlägigen Vorschriften vertraut sein. Auch angesichts des Schreibens von Dr. D habe er nicht annehmen können, dass die Beschäftigung des Ausländers zulässig gewesen wäre, daraus gehe nämlich klar hervor, dass dessen Beschäftigung auf einer Baustelle in Wien unzulässig gewesen sei.

Als strafmildernd sei zu werten, dass der Beschwerdeführer den Ausländer zur Sozialversicherung angemeldet habe. Angesichts des langen Beschäftigungszeitraumes und es geschätzten monatlichen Nettoeinkommens des Beschwerdeführers von S 50.000,-- sei die Geldstrafe von S 20.000,-- angemessen.

Der Beschwerdeführer begehrt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Bestimmungen des AuslBG i.d.F. nach der Novelle BGBl. Nr. 895/1995 lauten:

"§ 3. (1) Ein Arbeitgeber darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung oder eine EU-Entsendebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.

...

§ 14a. ...

(2) Die Arbeitserlaubnis berechtigt den Ausländer zur Aufnahme einer Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 2 in jenem Bundesland, für welches die Arbeitserlaubnis ausgestellt wurde, es sei denn, der Geltungsbereich ist durch eine Verordnung gemäß § 14b eingeschränkt. Der örtliche Geltungsbereich der Arbeitserlaubnis erfasst bei wechselnden Beschäftigungsorten bei einem Arbeitgeber alle betroffenen Bundesländer.

...

§ 28. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen,

1. wer

a) entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§ 15 und 4c) ausgestellt wurde, ...

...

bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafen von 10 000 S bis zu 60 000 S, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 20 000 S bis zu 120 000 S, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 20 000 S bis zu 120 000 S, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 40 000 S bis zu 240 000 S;"

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die I-Ges.m.b.H. den verfahrensgegenständlichen Ausländer in dem im angefochtenen Bescheid angeführten Zeitraum beschäftigt hat und dass dieser auf einer Baustelle in Wien eingesetzt gewesen ist.

Die Beschäftigung des Ausländers bei einem Unternehmen mit Sitz in der Steiermark war als Beschäftigung im Bundesland Steiermark (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. September 2000, Zl. 99/09/0091) anzusehen und daher im Grunde der § 3 Abs. 1 i. V.m. § 14a Abs. 2 AuslBG nicht zulässig; auch der Ort der Erbringung der Arbeitsleistungen lag in Wien und nicht etwa in Salzburg oder Oberösterreich. Daher kann der Verwaltungsgerichtshof der belangten Behörde nicht entgegen treten, wenn sie die Beschäftigung des Ausländers im vorliegenden Fall für rechtswidrig ansah.

Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid auch deswegen für rechtswidrig, weil er im Hinblick darauf, dass "er" auch über einen Betriebsstandort in Linz verfüge, sowie angesichts der Arbeitserlaubnis des Arbeitnehmers für Oberösterreich irrtümlich davon ausgegangen sei, dass der Ausländer auch in Wien beschäftigt werden dürfe.

Zu diesem Vorbringen ist zu bemerken, dass der Vertreter des Beschwerdeführers noch im Verwaltungsverfahren, insbesondere in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde unbestritten gelassen hat, dass der Ausländer von der I-Ges.m.b.H. beschäftigt worden sei. Auch ist die schlüssige Feststellung der belangten Behörde, dass diese über keinen Betriebssitz in Linz verfüge, vom Beschwerdeführer unbestritten. Zwar hat der Vertreter des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde ausgeführt, dass die W-Ges.m.b.H & Co KG möglicherweise über einen Betriebssitz in Linz verfüge, und dass dem Beschwerdeführer vielleicht eine Verwechslung unterlaufen und der Ausländer möglicherweise von der falschen Firma beschäftigt worden sei. Dieses Vorbringen war - und ist auch in der Beschwerde - jedoch derart unsubstanziiert, dass der belangten Behörde kein Vorwurf gemacht werden kann, dass sie im angefochtenen Bescheid nicht näher darauf einging; es liegt auch kein relevanter Verfahrensmangel vor. Der Beschwerdeführer kann sich daher auf den von ihm geltend gemachten Rechtsirrtum nicht berufen.

Da auch in der Strafbemessung der belangten Behörde keine Rechtswidrigkeit zu erblicken ist, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr. 501.

Wien, am 19. Dezember 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999090213.X00

Im RIS seit

29.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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