RS OGH 1975/4/3 6Ob28/75 (6Ob29/75, 6Ob30/75, 6Ob49/75), 8Ob516/77, 6Ob639/93 (6Ob640/93), 6Ob1525/9

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Veröffentlicht am 03.04.1975
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Norm

ABGB §1116 A
MG §21 Abs1 A
ZPO §572

Rechtssatz

Eine Kündigung ist dann für rechtsunwirksam zu erklären, wenn eine dasselbe Bestandverhältnis betreffende, zu einem früheren Kündigungstermin eingebrachte Kündigung bereits für rechtswirksam erklärt worden ist. In einem solchen Fall ist das Bestandverhältnis durch diese Kündigung aufgelöst. Es fehlt daher denknotwendigerweise an der Möglichkeit, das Bestandverhältnis zu einem späteren Termin noch einmal aufzulösen (RZ 1937, 237 = MietSlg 13396; MietSlg 4111).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0020941

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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