Norm
ABGB §1116 ARechtssatz
Eine Kündigung ist dann für rechtsunwirksam zu erklären, wenn eine dasselbe Bestandverhältnis betreffende, zu einem früheren Kündigungstermin eingebrachte Kündigung bereits für rechtswirksam erklärt worden ist. In einem solchen Fall ist das Bestandverhältnis durch diese Kündigung aufgelöst. Es fehlt daher denknotwendigerweise an der Möglichkeit, das Bestandverhältnis zu einem späteren Termin noch einmal aufzulösen (RZ 1937, 237 = MietSlg 13396; MietSlg 4111).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0020941Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.07.2021