Norm
ABGB §830 B1Rechtssatz
Die Realteilung einer Liegenschaft ist rechtlich unmöglich, wenn die Liegenschaft in ihrer Gesamtheit als Sonderfläche für einen bestimmten Verwendungszweck des Gemeinbedarfs ( hier Schule ) gewidmet wurde und daher nur mehr als Einheit behandelt werden kann ( Teilungsklage der Gemeinde, welche die Fläche entsprechend gewidmet hatte ).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0013234Dokumentnummer
JJR_19750408_OGH0002_0050OB00048_7500000_005