RS OGH 1975/4/8 5Ob25/75 (5Ob26/75)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.04.1975
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Norm

ZPO §235 D
ZPO §528 Abs1 Z1 C4

Rechtssatz

Wenn das Erstgericht die Modifizierung des Hauptbegehrens für zulässig erklärt und das Rekursgericht eine Einwendung gegen die als Verdeutlichung bezeichnete Veränderung des Hauptbegehrens als unzulässig zurückgewiesen hat, weil damit keine Klagsänderung im technischen Sinne vorliege, so ist dies eine inhaltliche Bestätigung des erstgerichtlichen Beschlusses in seinem wesentlichen Punkt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 25/75
    Entscheidungstext OGH 08.04.1975 5 Ob 25/75

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0039440

Dokumentnummer

JJR_19750408_OGH0002_0050OB00025_7500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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