Norm
ZPO §235 DRechtssatz
Wenn das Erstgericht die Modifizierung des Hauptbegehrens für zulässig erklärt und das Rekursgericht eine Einwendung gegen die als Verdeutlichung bezeichnete Veränderung des Hauptbegehrens als unzulässig zurückgewiesen hat, weil damit keine Klagsänderung im technischen Sinne vorliege, so ist dies eine inhaltliche Bestätigung des erstgerichtlichen Beschlusses in seinem wesentlichen Punkt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0039440Dokumentnummer
JJR_19750408_OGH0002_0050OB00025_7500000_002