TE Vwgh Beschluss 2002/12/19 2002/09/0128

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Veröffentlicht am 19.12.2002
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
64/03 Landeslehrer;

Norm

BDG 1979 §124 Abs2;
LDG 1984 §87 Abs1;
LDG 1984 §93 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hanslik, in der Beschwerdesache der T in A, vertreten durch Mag. Peter Riedel, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Alter Platz 24, gegen den Bescheid der Disziplinarkommission für Landeslehrer beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 27. Mai 2002, Zl. 7-AL-ALDK-8/8/2002, betreffend Verhandlungsbeschluss, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Das Land Kärnten hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht als Volksschuldirektorin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 93 Abs. 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes - LDG 1984 in einer gegen sie geführten Disziplinarsache eine mündliche Verhandlung anberaumt. Sie werde beschuldigt, folgende Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben:

"1. dass sie wegen ihrer mangelnden Konfliktlösungskompetenz bzw. ihres nicht vorhandenen Konfliktmanagements im Rahmen der Schulpartnerschaft im Umgang mit den Eltern keine Entschärfung der konfliktträchtigen Situation herbeigeführt, sondern im Gegenteil, durch das Abverlangen von Ehrenerklärungen und das vorsätzliche Androhen von gerichtlich einzubringenden Unterlassungs- und Schadenersatzklagen gegenüber den beschwerdeführenden Eltern diesen Konflikt noch angeheizt hat und

2. sie ihre Unterrichts- und Erziehungsaufgaben seit ihrer Ernennung zur Schulleiterin der Volksschule N mit 1.12.1997 dauerhaft wesentlich in der Form verletzt hat, in dem sie auf Grund ihrer mangelnden Unterrichtsmethodik sowie unter Missachtung von didaktischen Grundsätzen leistungsschwache Schüler, wie z.B. M.S., K.P., M.P., M.B., M.R., T.Z., T.Z, und R.R., nicht im Sinne des Schulunterrichtsgesetzes gefördert hat, wonach jeder Schüler nach Möglichkeiten zu den seinen Anlagen entsprechenden besten Leistungen zu führen ist und

3. sie im Umgang mit den dienstvorgesetzten Stellen die nötige Achtung und den nötigen Respekt vermissen hat lassen, was insbesondere im klagsweisen Vorgehen gegen den damaligen Landesschulinspektor A.P. zum Ausdruck gekommen ist,"

sie habe dadurch gegen die Bestimmungen der §§ 2, 17 Abs. 1 und Abs. 2, 47 Abs. 1 und § 56 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes, des § 9 Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes und gegen § 29 Abs. 1 und 2 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 - LDG 1984, verstoßen und Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 69 LDG 1984 begangen.

In der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde wird dessen Aufhebung beantragt. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Disziplinarerkenntnis der Disziplinaroberkommission für Landeslehrer beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 18. September 2002 wurde die Beschwerdeführerin von den gegen sie erhobenen disziplinarrechtlichen Vorwürfen freigesprochen.

Die Beschwerdeführerin hat mit Stellungnahme vom 3. Dezember 2002 erklärt, durch den angefochtenen Bescheid im Hinblick auf diese Entscheidung nicht mehr in Rechten verletzt zu sein.

Nach § 33 Abs. 1 VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglosgestellt wurde, nach dessen Einvernahme die Beschwerde in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Dieser Umstand ist im vorliegenden Fall eingetreten (vgl. den hg. Beschluss vom 1. Juli 1998, Zl. 97/09/0095, auf den gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verweisen wird).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGG ist der nachträgliche Wegfall des Rechtschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden. Auf der Grundlage dieser Bestimmung waren für die Kostenentscheidung folgende Überlegungen maßgeblich:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind im Spruch des Verhandlungsbeschlusses die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen. Daraus folgt, dass im Anschuldigungspunkt der vom Beschuldigten gesetzte strafbare Sachverhalt darzustellen ist, wobei alle Umstände anzugeben sind, die zur Bezeichnung der strafbaren Handlung und zur Subsumtion unter einen bestimmten gesetzlichen Tatbestand notwendig sind. Aus dem Begriff "Anschuldigungspunkt" in § 124 Abs. 2 BDG 1979 (hier in § 93 Abs. 2 LDG 1984) folgt weiters, dass anzugeben ist, welche Dienstpflichten der beschuldigte Beschwerdeführer im Einzelnen durch welches Verhalten verletzt haben soll, also welchen gesetzlichen Bestimmungen der angeführte Sachverhalt zu unterstellen sein wird. Angesichts dieser Bedeutung des Verhandlungsbeschlusses für den Gegenstand und die Entscheidungsgrundlagen des Disziplinarerkenntnisses ist die "BESTIMMTE" Darstellung der Tatsachen, in denen eine Dienstpflichtverletzung erblickt wird, rechtserheblich: Der vorgeworfene Sachverhalt muss der Eigenart der Dienstpflichtverletzung entsprechend substanziiert dargestellt sein, also schlüssig alle Einzelumstände darstellen, die Voraussetzung für den Tatbestand der Dienstpflichtverletzung und für die Strafbemessung sind. Danach gehört zum notwendigen Inhalt eines Verhandlungsbeschlusses die spruchmäßige Darstellung der Tatsachen, in denen eine Dienstpflichtverletzung gesehen wird. Er muss eine so hinreichende Substanziierung enthalten, dass dem Beamten eine sachgerechte Verteidigung möglich und die - an den Inhalt und Umfang der Anschuldigung gebundene - Disziplinarkommission in der Lage ist, den in bestimmter Hinsicht erhobenen Vorwürfen nachzugehen, ohne genötigt zu sein, aus einem allgemeinen Sachverhalt das herauszufiltern, was als konkrete Verletzung der Dienstpflichten in Betracht kommt. Liegen die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens gemäß § 87 Abs. 1 LDG 1984 vor, so ist es einzustellen und darf kein Verhandlungsbeschluss gefasst werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Juli 1992, Zl. 92/09/0016, und den schon zitierten hg. Beschluss vom 1. Juli 1998 mit jeweils weiteren Nachweisen).

Diesen Erfordernissen wird der angefochtene Bescheid nicht gerecht. Der darin enthaltenen Umschreibung des der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Verhaltens fehlt nämlich eine ausreichende Konkretisierung sowohl in zeitlicher als auch in inhaltlicher Hinsicht. Die Vorwürfe, ihr ermangelten bestimmte Fähigkeiten, weisen auch keinen ausreichenden Hinweis auf die Vorwerfbarkeit ihres darin umschriebenen Verhaltens auf. Insoferne hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 16. Oktober 2001, Zl. 2001/09/0111, betreffend die vorläufige Suspendierung der Beschwerdeführerin vom 26. März 2001 dargelegt, dass auch diese Maßnahme - der im Wesentlichen dieselben Vorwürfe zu Grunde lagen - mangels Aufzeigens eines Schuldelementes keinen Bestand haben konnte. Insbesondere stellt es für sich allein grundsätzlich keine Dienstpflichtverletzung dar, wenn ein Beamter seine Interessen auch mit rechtlichen Mitteln verfolgt. Daher hatte die Entscheidung über den Aufwandersatz gemäß § 58 Abs. 2 VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001 zu Lasten der belangten Behörde zu erfolgen.

Wien, am 19. Dezember 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002090128.X00

Im RIS seit

29.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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