RS OGH 1975/4/8 5Ob48/75

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.04.1975
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Norm

ABGB §830 B2b
ABGB §843c
EO §352
TirROG §16

Rechtssatz

Auch die Gemeinde, die Miteigentümerin einer Liegenschaft ist, die nach dem von ihrem Gemeinderat rechtswirksam beschlossenen Flächenwidmungsplan (hier: nach § 16 TirROG) für einen bestimmten Schulbau gewidmet wurde, kann wie jeder andere Miteigentümer Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft begehren. Als Ausrufspreis bei einer gerichtlichen Feilbietung wird der Verkehrswert festzusetzen sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0004594

Dokumentnummer

JJR_19750408_OGH0002_0050OB00048_7500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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