Norm
ABGB §830 B2bRechtssatz
Auch die Gemeinde, die Miteigentümerin einer Liegenschaft ist, die nach dem von ihrem Gemeinderat rechtswirksam beschlossenen Flächenwidmungsplan (hier: nach § 16 TirROG) für einen bestimmten Schulbau gewidmet wurde, kann wie jeder andere Miteigentümer Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft begehren. Als Ausrufspreis bei einer gerichtlichen Feilbietung wird der Verkehrswert festzusetzen sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0004594Dokumentnummer
JJR_19750408_OGH0002_0050OB00048_7500000_002