RS OGH 1975/4/8 5Ob47/75, 1Ob588/77, 6Ob47/06i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.04.1975
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Norm

ZPO §235 A
ZPO §235 F
ZPO §503 Z2 C1b

Rechtssatz

Das Verfahren erster Instanz ist mangelhaft, wenn das Erstgericht über die Zulässigkeit der Klageänderung trotz des Erledigungsanspruches des Beklagten nicht entschieden hat. Dem Beklagten ist es jedoch verwehrt, diesen Mangel noch im Revisionsverfahren aufzugreifen, wenn er ihn nicht im Berufungsverfahren gerügt hat.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 47/75
    Entscheidungstext OGH 08.04.1975 5 Ob 47/75
  • 1 Ob 588/77
    Entscheidungstext OGH 25.05.1977 1 Ob 588/77
  • 6 Ob 47/06i
    Entscheidungstext OGH 09.03.2006 6 Ob 47/06i
    Vgl auch; Beisatz: Der Beklagte muss, auch wenn das Erstgericht die Klagsänderung implizit dadurch zugelassen hat, dass es der Endentscheidung das geänderte Begehren zugrundegelegt hat, diese „konkludente Zulassung" der Klagsänderung bekämpfen. Unterlässt er die Rüge in einem gegen die Sachentscheidung erhobenen Rechtsmittel, ist die Zulassung der Klagsänderung rechtskräftig. Dies muss im Hinblick auf § 468 Abs 2 ZPO auch dann gelten, wenn der Beklagte im Verfahren erster Instanz obsiegt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0039272

Dokumentnummer

JJR_19750408_OGH0002_0050OB00047_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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