Norm
ZPO §235 ARechtssatz
Das Verfahren erster Instanz ist mangelhaft, wenn das Erstgericht über die Zulässigkeit der Klageänderung trotz des Erledigungsanspruches des Beklagten nicht entschieden hat. Dem Beklagten ist es jedoch verwehrt, diesen Mangel noch im Revisionsverfahren aufzugreifen, wenn er ihn nicht im Berufungsverfahren gerügt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0039272Dokumentnummer
JJR_19750408_OGH0002_0050OB00047_7500000_001