Norm
ABGB §905 IBRechtssatz
Der Exekutionsbewilligungsbeschluss braucht nur die hereinzubringende Forderung - entsprechend dem Exekutionstitel - in Fremdwährung anzuführen. Auf die Ersetzungsbefugnis zur Zahlung in Inlandwährung ist nicht besonders hinzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0000790Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.12.2011