Norm
ABGB §1375 BRechtssatz
Wesentlich ist, dass das anerkannte Recht ernstlich behauptet worden ist, mag die Behauptung auch objektiv nicht begründet gewesen sein. Die Voraussetzungen eines konstitutiven Anerkenntnisses sind erfüllt, wenn der Anerkennende die Zweifel am Bestehen des behaupteten Rechtes dadurch beseitigt, dass er das Recht zugibt. Verpflichtungsgrund ist dabei der Grund der behaupteten Schuld.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0032792Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.02.2016