Norm
ABGB §1392 ERechtssatz
1.) Stille Abtretung ist eine Vereinbarung, nach der sich der Zedent verpflichtet, die Forderung im eigenen Namen als mittelbarer Stellvertreter des Zessionars einzutreiben und dann die vom Schuldner erhaltene Leistung dem Zessionar abzuliefern.
2.) Bei einer "nicht verständigten Abtretung" (in der Kreditpraxis häufig ebenfalls als "stille Zession" bezeichnet; vgl Frotz, Aktuelle Probleme des Kreditsicherungsrechts 249; Schinnerer Bankverträge 2. Auflage II 166 f; ebenso 5 Ob 322/74) wird der Drittschuldner zunächst nicht verständigt; diese Verständigung bleibt vielmehr dem Abtretenden vorbehalten und liegt in seinem Ermessen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0032602Zuletzt aktualisiert am
09.12.2009