Norm
ABGB §365 ARechtssatz
Die Widmung einer Liegenschaft als Sonderfläche mag zwar formell keine Enteignung darstellen, weil damit noch nicht das Eigentumsrecht durch eine hoheitliche Maßnahme auf ein anderes Rechtssubjekt übertragen wird. Damit wird aber doch das Rechtsinstitut des Eigentums durch Beschränkung auf jeweils eine behördlich vorgeschriebene Nutzungsmöglichkeit praktisch aufgehoben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0010822Dokumentnummer
JJR_19750408_OGH0002_0050OB00048_7500000_004