RS OGH 1975/4/8 5Ob48/75, 4Ob522/89

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Veröffentlicht am 08.04.1975
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Norm

ABGB §365 A
StGG Art5

Rechtssatz

Die Widmung einer Liegenschaft als Sonderfläche mag zwar formell keine Enteignung darstellen, weil damit noch nicht das Eigentumsrecht durch eine hoheitliche Maßnahme auf ein anderes Rechtssubjekt übertragen wird. Damit wird aber doch das Rechtsinstitut des Eigentums durch Beschränkung auf jeweils eine behördlich vorgeschriebene Nutzungsmöglichkeit praktisch aufgehoben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0010822

Dokumentnummer

JJR_19750408_OGH0002_0050OB00048_7500000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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