Norm
ABGB §1299 FRechtssatz
Ein Handwerker haftet für jene Kenntnisse und den Fleiß, den seine Fachgenossen gewöhnlich haben. Er muß auch den Mangel der erforderlichen nicht gewöhnlichen Kenntnisse und des notwendigen Fleißes seines Erfüllungsgehilfen vertreten, weil er sich in Erfüllung seiner Vertragspflichten nur eines derart qualifizierten Erfüllungsgehilfen bedienen darf.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Auto Kfz PkwEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0026451Zuletzt aktualisiert am
31.03.2009