RS OGH 1975/4/9 8Ob61/75 (8Ob62/75), 5Ob698/83, 7Ob615/90, 6Ob213/08d, 3Ob243/13a, 1Ob215/14w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.04.1975
beobachten
merken

Norm

ABGB §471 5
ABGB §471 7

Rechtssatz

Retentionsrecht des Werkstätteninhabers für die Kosten der Reparatur eines Autos, das ohne Einwilligung des Eigentümers von einem Dritten in Reparatur gegeben wurde, kommt gegenüber dem die Herausgabe fordernden Eigentümer nur zur Geltung, wenn der Reparateur in Ansehung der Befugnis des Auftraggebers, die Reparatur durchzuführen, gutgläubig war.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 61/75
    Entscheidungstext OGH 09.04.1975 8 Ob 61/75
    Evbl 1976/1 S 12
  • 5 Ob 698/83
    Entscheidungstext OGH 29.11.1983 5 Ob 698/83
    Vgl aber; Beisatz: Gutgläubiger Erwerb des Retentionsrechts wird in Zweifel gezogen (mit ausführlichen Literaturhinweisen). Bei
    beweglichen Sachen (hier: gebrauchte Baumaschine), die im Geschäftsverkehr häufig unter Eigentumsvorbehalt erworben werden,
    sind an die Gutgläubigkeit des Werkunternehmers, der derartige Sachen zur Reparatur übernimmt, strenge Maßstäbe anzulegen. (T1)
  • 7 Ob 615/90
    Entscheidungstext OGH 15.11.1990 7 Ob 615/90
    Auch; Beisatz: Unter Ablehnung der Ansicht von Rummel (JBl 1977,521) und Jabornegg (Das Zurückbehaltungsrecht) und Aufnahme der Ansicht von Spielbüchler (in Rummel, ABGB 2.Auflage RZ 2 zu § 334). (T2)
  • 6 Ob 213/08d
    Entscheidungstext OGH 06.11.2008 6 Ob 213/08d
    Vgl; Beisatz: Auch nicht ausdrücklich vereinbarte Garagierungskosten können somit eine Kraftfahrzeugreparaturwerkstätte jedenfalls dann zur Ausübung des Retentionsrechts nach § 471 ABGB berechtigen, wenn das Fahrzeug vom Werkbesteller über einen längeren Zeitraum nicht abgeholt wurde, ohne dass dies der Werkstätteninhaber - über die Geltendmachung seines Retentionsrechts hinaus - zu verantworten gehabt hätte. (T3)
    Beisatz: Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn nicht der Eigentümer des Fahrzeugs als Werkbesteller auftritt, sondern ein Dritter, der über das Fahrzeug verfügungsbefugt ist (etwa 1 Ob 1/59 [Bestandnehmer]; 1 Ob 537/94 = SZ 67/82 [Leasingnehmer]), also etwa auch derjenige, der die Sache unter Eigentumsvorbehalt gekauft hatte (5 Ob 698/83). Voraussetzung ist lediglich, dass der Werkunternehmer in Ansehung der Befugnis des Werkbestellers, die Reparatur durchzuführen, gutgläubig war. (T4)
    Beisatz: Die Verwahrung des Fahrzeugs geht in all diesen Fällen gemäß § 1041 ABGB zu Lasten des Eigentümers, der den durch das Verhalten des tatsächlichen Werkbestellers in seinem Vermögen eingetretenen Nachteil zu tragen hat und nicht einwenden kann, die Verwahrung habe nicht seinen Nutzen, sondern jenen des Werkbestellers betroffen (1 Ob 1/59). (T5)
  • 3 Ob 243/13a
    Entscheidungstext OGH 19.03.2014 3 Ob 243/13a
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T4
  • 1 Ob 215/14w
    Entscheidungstext OGH 22.01.2015 1 Ob 215/14w
    Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Der Eigentümer musste, als er dem Vertrauensmann sein Fahrzeug, um es reparieren zu lassen, übergab, als sicher annehmen, dass ein Dritter einen Aufwand auf seinen Wagen tätigen wird, war doch klar, dass die Reparatur nicht durch den Vertrauensmann selbst, sondern durch einen Dritten ? der Vertrauensmann hatte erklärt, er kenne Leute, die ein Getriebe reparieren könnten ? durchgeführt werden werde. In der daraufhin erfolgten Übergabe liegt eine schlüssige Zustimmung zur Weitergabe zwecks Reparatur. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0011507

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten