RS OGH 1975/4/9 9Os139/74, 11Os119/83

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Veröffentlicht am 09.04.1975
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Norm

StGB §146 C3

Rechtssatz

Besaß die vom Angeklagten veranlaßte Prolongation eines für eine ohne seine Mitwirkung entstandene Kaufpreisschuld hingegebenen Wechsels nicht die Eignung, die Lage des Gläubigers mit Bezug auf die Möglichkeit, seine Forderung hereinzubringen, konkret zu verschlechtern und dadurch den Eintritt eines Schadens herbeizuführen, so kann diese Handlungsweise des Angeklagten mangels objektiver Schädigungsmöglichkeit nicht Betrug darstellen.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 139/74
    Entscheidungstext OGH 09.04.1975 9 Os 139/74
    Veröff: EvBl 1975/249 S 556
  • 11 Os 119/83
    Entscheidungstext OGH 21.09.1983 11 Os 119/83
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Hingabe einer mit Rechtsmängeln behaftete Sache an Zahlungsstatt, ohne daß sich die (schon vordem nicht gegebene) Einbringlichkeit der Forderung konkret verschlechtert hätte. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0094515

Dokumentnummer

JJR_19750409_OGH0002_0090OS00139_7400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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