Norm
StGB §146 C3Rechtssatz
Besaß die vom Angeklagten veranlaßte Prolongation eines für eine ohne seine Mitwirkung entstandene Kaufpreisschuld hingegebenen Wechsels nicht die Eignung, die Lage des Gläubigers mit Bezug auf die Möglichkeit, seine Forderung hereinzubringen, konkret zu verschlechtern und dadurch den Eintritt eines Schadens herbeizuführen, so kann diese Handlungsweise des Angeklagten mangels objektiver Schädigungsmöglichkeit nicht Betrug darstellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0094515Dokumentnummer
JJR_19750409_OGH0002_0090OS00139_7400000_001