Norm
StVO §93 Abs1Rechtssatz
Eine Haftung des Eigentümers kommt dann nur in Betracht, wenn ihm selbst ein Verschulden zur Last fällt, so etwa in dem Fall, daß er den mit der Gehsteigreinigung betrauten Gehilfen mangelhaft instruiert oder eine gebotene Überwachungspflicht vernachlässigt hat (vgl ZVR 1967/97; ZVR 1972/174).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0075605Dokumentnummer
JJR_19750409_OGH0002_0010OB00037_7500000_001