- 1 Ob 47/75
Entscheidungstext OGH 09.04.1975 1 Ob 47/75
Veröff: EvBl 1976/6 S 16
- 5 Ob 693/76
Entscheidungstext OGH 18.01.1977 5 Ob 693/76
nur: Konnte oder mußte er eine Tätigkeit des Gerichtes erwarten, kann nämlich aus seiner Untätigkeit nicht ohne weiteres der Schluß gezogen werden, es sei ihm an der Erreichung des Prozeßzieles nichts gelegen (EvBl 1973/17 und EvBl 1973/157). (T1) Beisatz: Zustellung der begehrten Urteilsausfertigung, auch wenn dem Rechtsanwalt zwischenzeitlich ohne ersichtlichen Grund die Vollmacht seines Mandanten zurückgestellt worden ist. (T2)
- 8 Ob 169/78
Entscheidungstext OGH 25.10.1978 8 Ob 169/78
- 8 Ob 218/78
Veröff: SZ 52/30
- 1 Ob 645/79
Entscheidungstext OGH 27.06.1979 1 Ob 645/79
Veröff: JBl 1980,98
- 1 Ob 722/79
Entscheidungstext OGH 17.10.1979 1 Ob 722/79
nur T1
- 4 Ob 122/79
Entscheidungstext OGH 27.11.1979 4 Ob 122/79
Veröff: Arb 9834 = IndS 1980,1225
- 8 Ob 11/80
Entscheidungstext OGH 20.03.1980 8 Ob 11/80
- 4 Ob 144/80
Entscheidungstext OGH 04.11.1980 4 Ob 144/80
Beisatz: Auftrag zu vorbereitendem Schriftsatz in einer "Punktesache" vor Bezirksgerichten (Arbeitsgerichten) - Nichtbefolgung ist sanktionslos und führt zu keinem Verfahrensstillstand. (T3)
- 7 Ob 512/81
Entscheidungstext OGH 19.02.1981 7 Ob 512/81
nur: Von Amts wegen ist nur zu prüfen, ob der Kläger überhaupt gehalten war, eine Prozeßhandlung vorzunehmen, um einem Verfahrensstillstand wirksam zu begegnen. (T4)
- 2 Ob 3/81
Entscheidungstext OGH 10.03.1981 2 Ob 3/81
- 2 Ob 25/81
Entscheidungstext OGH 12.05.1981 2 Ob 25/81
nur T4
- 4 Ob 550/81
Entscheidungstext OGH 15.09.1981 4 Ob 550/81
- 2 Ob 506/82
Entscheidungstext OGH 09.02.1982 2 Ob 506/82
nur T4
- 8 Ob 282/82
Entscheidungstext OGH 27.01.1983 8 Ob 282/82
Beisatz: Solange aber das Gericht nicht unmißverständlich zum Ausdruck gebracht hat, daß es das Verfahren nur über Parteiantrag fortzusetzen gedenke, besteht für den Kläger keine Verpflichtung, von sich aus das säumige Prozeßgericht zu betreiben. (T5)
- 7 Ob 723/83
Entscheidungstext OGH 17.11.1983 7 Ob 723/83
- 6 Ob 13/84
Entscheidungstext OGH 12.07.1984 6 Ob 13/84
nur T1
- 4 Ob 111/83
Entscheidungstext OGH 09.10.1984 4 Ob 111/83
- 6 Ob 569/85
nur T1; Beis wie T5
- 8 Ob 77/85
Entscheidungstext OGH 11.12.1985 8 Ob 77/85
nur T4
- 5 Ob 562/88
- 7 Ob 725/88
Beis wie T5
- 2 Ob 155/88
Beis wie T5
- 3 Ob 531/89
nur T1; Veröff: JBl 1990,530
- 3 Ob 613/89
Auch; nur T1
- 3 Ob 560/91
Auch; Beis wie T5; Veröff: SZ 64/156 = EvBl 1992/34 S 164 = RZ 1993/67 S 177
- 5 Ob 368/97x
nur T1; Beisatz: Aus einem einjährigen Zuwarten mit der Anrufung des Gerichtes nach Ausstellung der in
§ 40 Abs 3 MRG vorgesehenen Bestätigung der Schlichtungsstelle kann noch nicht der Vorwurf einer nicht gehörigen Fortsetzung des Verfahren abgeleitet werden. (T6)
Veröff: SZ 70/192
- 2 Ob 227/97i
Auch
- 4 Ob 278/99g
Ähnlich
- 1 Ob 115/00v
Auch; Beisatz: Welches Ereignis die Untätigkeit des Klägers auslöst, ist deshalb von Bedeutung, weil es darauf ankommt, ob der Kläger wissen muss, dass er das Verfahren zu betreiben hat, oder aber annehmen darf, das Gericht werde von sich aus tätig werden. In Fällen, in denen die Fortsetzung des Verfahrens dem Prozessgericht obliegt und daher dem Kläger nur vorgeworfen werden kann, die ausstehende Prozesshandlung beim säumigen Gericht nicht betrieben zu haben, wird stets ein großzügiger Maßstab angewendet, sonst ist ein strengerer Maßstab anzulegen. (T7)
- 7 Ob 15/01h
Beis wie T7 nur: In Fällen, in denen die Fortsetzung des Verfahrens dem Prozessgericht obliegt und daher dem Kläger nur vorgeworfen werden kann, die ausstehende Prozesshandlung beim säumigen Gericht nicht betrieben zu haben, wird stets ein großzügiger Maßstab angewendet, sonst ist ein strengerer Maßstab anzulegen. (T8)
- 7 Ob 140/01s
Entscheidungstext OGH 27.06.2001 7 Ob 140/01s
Beis wie T8
- 5 Ob 57/03y
Vgl; Beis wie T6; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Hier: Nicht erfolgte Betreibungshandlung im Schlichtungsstellenverfahren. (T9)
- 1 Ob 198/05g
nur T4; Beis wie T8
- 2 Ob 190/10w
- 8 Ob 16/11b
Entscheidungstext OGH 20.12.2011 8 Ob 16/11b
Auch; Beisatz: Die Erstattung zahlreicher (? hier 19 ?) überwiegend begründungsloser Fristerstreckungsanträge in einem längeren Zeitraum (? hier mehr als ein Jahr ? ) vermeidet den Wegfall der Unterbrechungswirkung nicht. (T10)
- 7 Ob 31/15g
Entscheidungstext OGH 30.04.2015 7 Ob 31/15g
- 6 Ob 223/16m
Entscheidungstext OGH 29.11.2016 6 Ob 223/16m
Vgl; Beisatz: Einer klagenden Partei, die gehalten ist, eine Prozesshandlung vorzunehmen, nämlich einen vorbereitenden Schriftsatz einzubringen und Urkunden vorzulegen, muss unter Umständen klar sein, dass das Gericht vor Erstattung dieses Schriftsatzes nicht von sich aus tätig werden wird; dies gilt erst recht, wenn das Gericht Fristerstreckungsanträgen stattgibt und dem die beklagte Partei nicht entgegentritt – hier: keine gehörige Fortsetzung des Verfahrens, nachdem das Erstgericht der Klägerin in einem Zeitraum von etwa einem halben Jahr fünfmal eine Fristerstreckung gewährte. (T11)
- 4 Ob 240/17y
- 5 Ob 143/18t
Auch; Beis wie T7; Beis wie T8
- 2 Ob 71/21m
Beis wie T7; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Untätigkeit des Gerichts hinsichtlich angekündigter Verfahrenshandlung; darauffolgende Untätigkeit der Klägerin unter drei Jahren. (T12)