RS OGH 1975/4/9 8Ob69/75, 4Ob539/76, 1Ob689/76, 1Ob751/76, 7Ob505/77, 8Ob509/77, 3Ob545/77, 7Ob553/7

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Veröffentlicht am 09.04.1975
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Norm

AußStrG §11 Abs1
GOG §89

Rechtssatz

Um rechtzeitig zu sein, muss auch im Außerstreitverfahren ein unmittelbar an das Gericht zweiter Instanz gerichteter Revisionsrekurs, der von diesem an das Gericht erster Instanz übermittelt wurde, innerhalb der Rekursfrist beim Erstgericht einlangen.

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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