Norm
ABGB §1295 IId4b3Rechtssatz
Haftung des Sesselliftunternehmers aus dem Beförderungsvertrag für Verletzung der ihm nach der Betriebsvorschrift auferlegten Verpflichtung, durch Einsteighelfer und Aussteighelfer für die reibungslose Abwicklung des Verkehrs auf den Stationsrampen zu sorgen und den Fahrgästen beim Einsteigen und Aussteigen behilflich zu sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0023706Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.01.2011