TE Vfgh Beschluss 1999/11/30 G4/98

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Veröffentlicht am 30.11.1999
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Index

32 Steuerrecht
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
UStG 1994 §21 Abs1a
VfGG §62 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung über Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen wegen zu weit gefaßten Antragsbegehrens

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1.1. Die Antragsteller betreiben eine Tanzschule und sind deshalb als Unternehmer umsatzsteuerpflichtig. Mit Schreiben vom 10. November 1997 erhielten sie gemäß §21 Abs1a UStG 1994 vom Finanzamt für den 4., 5. und 10. Bezirk in Wien eine Mitteilung über die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 1997. Demnach wurde auf dem Abgabenkonto der Antragsteller eine Sondervorauszahlung in Höhe von S 37.072,-- mit Fälligkeit 15. Dezember 1997 vorgeschrieben.

1.2. §21 Abs1a UStG 1994 idF Art44 Z5 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, lautete in der damals geltenden Fassung wie folgt:

"(1a) Bei einem monatlichen Voranmeldungszeitraum hat der Unternehmer bis zum 15. Dezember eines jeden Kalenderjahres überdies eine Sondervorauszahlung in Höhe von einem Elftel der Summe der entrichteten bzw. vorangemeldeten oder festgesetzten Vorauszahlungen abzüglich der Überschüsse für September des vorangegangenen Kalenderjahres bis August des laufenden Kalenderjahres zu entrichten. Der Berechnung sind die bis zum 31. Oktober erfolgten maßgeblichen Buchungen an Umsatzsteuer zugrunde zu legen. Ergibt sich insgesamt ein Überschuß, so bleibt dieser außer Ansatz. Die Sondervorauszahlung ist auf die Vorauszahlung für den Voranmeldungszeitraum November des laufenden Kalenderjahres (Fälligkeitstag 15. Jänner des folgenden Kalenderjahres), frühestens aber am 15. Jänner des folgenden Kalenderjahres anzurechnen.

Bei einem vierteljährlichen Voranmeldungszeitraum (Abs2) hat der Unternehmer bis zum 15. November eines jeden Kalenderjahres überdies eine Sondervorauszahlung in Höhe von einem Elftel der Summe der entrichteten bzw. vorangemeldeten oder festgesetzten Vorauszahlungen abzüglich der Überschüsse für das dritte und vierte Vierteljahr des vorangegangenen Kalenderjahres und das erste und zweite Vierteljahr des laufenden Kalenderjahres zu entrichten. Der Berechnung sind die bis zum 30. September erfolgten maßgeblichen Buchungen an Umsatzsteuer zugrunde zu legen. Ergibt sich insgesamt ein Überschuß, so bleibt dieser außer Ansatz. Die Sondervorauszahlung ist auf die Vorauszahlung für das letzte Vierteljahr des laufenden Kalenderjahres (Fälligkeitstag 15. Februar des folgenden Kalenderjahres), frühestens aber am 15. Februar des folgenden Kalenderjahres anzurechnen.

Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil der für die Heranziehung der Sondervorauszahlung maßgeblichen Kalendermonate ausgeübt, so ist die Summe der entrichteten bzw. vorangemeldeten oder festgesetzten Vorauszahlungen dieses Zeitraums in eine Jahressumme umzurechnen. Die Bestimmungen über die Berechnung sind sinngemäß anzuwenden.

Dem Unternehmer ist die Höhe der Sondervorauszahlung vor deren Fälligkeitstag mitzuteilen. Wird der mitgeteilte Betrag nicht bis zum Fälligkeitstag entrichtet, so ist für die Voranmeldungszeiträume des folgenden Kalenderjahres der Fälligkeitstag (Abs1 erster Satz) der 15. Tag des auf den Voranmeldungszeitraum folgenden Kalendermonates."

1.3. Die Antragsteller stellen den Antrag, den §21 Abs1a UStG 1994 in der Fassung des BGBl. 756/1996 (gemeint wohl: in der im Zeitpunkt der Mitteilung über die Sondervorauszahlung 1997 geltenden, zuvor wiedergegebenen Fassung; durch das Bundesgesetz BGBl. 756/1996 wurden zwar mehrere Bestimmungen des §21 UStG 1994, nicht jedoch auch dessen allein zur Prüfung gestellter Abs1a novelliert) "wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte als verfassungs- und EU-rechtswidrig" aufzuheben.

Dazu erstattete die Bundesregierung eine Gegenschrift, in der sie beantragt, den Antrag als unzulässig zurückzuweisen, in eventu die angefochtene Vorschrift nicht als verfassungswidrig aufzuheben.

2. Gemäß Art140 Abs1 letzter Satz B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof "über Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist". Der Verfassungsgerichtshof vertritt seit dem Beschluss VfSlg. 8009/1977 in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, die Antragslegitimation nach Art140 Abs1 B-VG setze voraus, dass die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigen müsse.

Jeder Antrag muss gemäß §62 Abs1 VerfGG 1953 begehren, dass entweder das Gesetz seinem ganzen Inhalte nach oder dass bestimmte Stellen des Gesetzes als verfassungswidrig aufgehoben werden. Der Antrag hat außerdem die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes sprechenden Bedenken im Einzelnen darzulegen.

Prozessvoraussetzung eines Gesetzesprüfungsverfahrens nach Art140 Abs1 B-VG ist, dass sich aus dem Inhalt des Antrages das Begehren auf Aufhebung samt einer Darlegung der gegen die Verfassungsmäßigkeit im Einzelnen sprechenden Bedenken ergibt (vgl. VfSlg. 8594/1979). In Beurteilung der Antragslegitimation ist weiters lediglich zu untersuchen, ob das angefochtene Gesetz für den Antragsteller die im Antrag ins Treffen geführten (nachteiligen) Wirkungen hat und ob diese Wirkungen den Anforderungen des Art140 Abs1 letzter Satz B-VG genügen. Nicht zu untersuchen ist hingegen, ob die besagten Gesetzesstellen für einen Antragsteller sonstige (unmittelbare) Wirkungen entfalten. Es kommt im vorliegenden Zusammenhang ausschließlich auf die Behauptungen des Antragstellers an, in welcher Hinsicht das bekämpfte Gesetz seine Rechtssphäre berührt und im Fall der Verfassungswidrigkeit verletzt (vgl. z.B. VfSlg. 10353/1985, 11610/1988).

3. §21 Abs1a UStG 1994 unterscheidet hinsichtlich Höhe und Fälligkeit der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung zwischen Unternehmen mit monatlichem und solchen mit vierteljährlichem Voranmeldungszeitraum. Wie der eingangs erwähnten Mitteilung des Finanzamts über die Sondervorauszahlung 1997, die dem Antrag beigeschlossen ist, im Zusammenhalt mit §21 Abs1a erster Unterabsatz UStG 1994 zu entnehmen ist, unterliegen die Antragsteller einem monatlichen Voranmeldungszeitraum. Damit erweist sich jedoch der den gesamten §21 Abs1a UStG 1994 umfassende Antrag als überschießend und - allein schon aus diesem Grund - zur Gänze unzulässig (vgl. VfSlg. 11345/1987, 11610/1988, 12442/1990, 14342/1995, 14967/1997).

Der Antrag war daher schon aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen, ohne dass es einer Prüfung der sonstigen Prozessvoraussetzungen bedurfte.

4. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Formerfordernisse, Umsatzsteuer, Vorauszahlungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:G4.1998

Dokumentnummer

JFT_10008870_98G00004_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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