Norm
StPO §281 Abs1 Z5Rechtssatz
Bei einer Pistole, deren Herstellungsjahr mit "etwa 1870 bis 1880" angegeben wird, muß das Gericht, um den unbefugten Besitz dieser Waffe dem § 36 Abs 1 lit a WaffG unterstellen zu können, darlegen, warum es die Möglichkeit, daß die Waffe (schon) aus dem Jahre 1870 stammt, ausschließt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0082139Dokumentnummer
JJR_19750410_OGH0002_0130OS00021_7500000_001